Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) veröffentlichte ihre Stellungnahme zur BaFin-Konsultation 01/2023 – 1. Änderungsverordnung zur Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV) und Änderungen des Merkblatts zur Sanierungsplanung.
Die DK kritisiert in ihrer Stellungnahme die nachfolgenden Punkte:
1. Die geplanten Änderungen des § 8 Abs. 1 MaSanV-E zeigen eine deutliche Verschärfung gegenüber der europäischen EBA-Guideline (EBA/GL/2021/11), indem der Begriff „Schwellenwerte“ nur für die Indikatorüberschreitung verwendet wird. Es sollte jedoch auch für vorgelagerte Schwellenwerte (Frühwarnsignale) eine Möglichkeit geben.
2. Es besteht eine Missverständlichkeit in Bezug auf die Entscheidung über eine Handlungsoption und die Information von BaFin und institutsbezogenen Sicherungssystemen.
3. Die Anpassung von § 24 Abs. 1 ManSanV-E zielt darauf ab, die neuen Anforderungen für befreite Institute in Bezug auf die Indikatoren nicht für die Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem zu übernehmen.
4. Es besteht eine Unstimmigkeit in Bezug auf die Fortgeltung des Kommunikations- und Informationsplans bei Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme.
5. Die Anwendung von zwei Indikatoren in Anlage 1 wird kritisch gesehen. Die DK schlägt vor, die Änderungen des MaSanV-E im Sinne einer Angleichung an die EBA/GL/2021/11 zu überarbeiten.
