Die BaFin hat den Entwurf einer Novelle der Mindestanforderungen an die Abwicklungsbewertung (MaAbwicklungsbewertung) zur Konsultation gestellt.
Die Neufassung des Rundschreibens bezieht sich auf die Mindestanforderungen an Informationssysteme zur Bereitstellung von Informationen für Bewertungen im Rahmen der Abwicklung von Unternehmen und setzt Art. 27 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1075 um. Die Neufassung erweitert das ursprünglich 2021 veröffentlichte Rundschreiben 02/2021 (bitte eventid=9879 beachten) und betrifft nur LSIs, bei denen die BaFin als zuständige Abwicklungsbehörde Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) vorgesehen hat. Nicht betroffen sind folgende Institute:
– Institute, die als SI dem Single Resolution Board (SRB) unterstehen,
– Institute (LSIs), deren Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorsieht,
– Drittstaatenzweigstellen (§§ 53, 53c KWG),
– EWR-Zweigniederlassungen (§ 53b KWG).
Das Rundschreiben legt die Erwartungen der Abwicklungsbehörde bezüglich der bereitzustellenden Daten, Informationen, Systeme und Prozesse dar. Die Abwicklungsbehörde kann von den Vorgaben abweichen oder weitergehende Anforderungen stellen, wenn nötig. Ein proportionaler Ansatz sieht zwei Stufen vor:
– Stufe 1 erfordert, dass Institute oder Gruppen auf bestehenden internen und externen Standardberichten und wesentlichen Dokumenten aufbauen, um eine vorläufige Bewertung im Abwicklungsfall zu ermöglichen und Handlungsfähigkeit sicherzustellen.
– Stufe 2 verlangt nach Aufforderung die Umsetzung eines konkreten Datenmodells, das Einzelpositionsebene und bankinterne Bewertungsmodelle einschließt, um eine detailliertere Bewertung zu ermöglichen.
Die betroffenen Institute werden aufgefordert, geeignete Systeme und Prozesse einzurichten, um innerhalb von 24 Stunden alle für die Bewertung des Instituts relevanten internen und externen Standardberichte in einem virtuellen Datenraum auf Anfrage der Abwicklungsbehörde bereitstellen zu können. Das überarbeitete Rundschreiben führt zusätzlich ein konkretes Datenmodell zur Abwicklungsbewertung ein. Die Institute müssen die darin geforderten Informationen innerhalb von 72 Stunden in den Datenraum einstellen.
Das Rundschreiben verlangt zudem von den betroffenen Instituten die Etablierung eines strukturierten Frage- und Antwortprozesses.
Die Konsultation führt zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand für Institute, Wirtschaft oder Verwaltung. Stellungnahmen können bis zum 5. Juni 2023 per E-Mail an Konsultation-07-23@bafin.de eingereicht werden.
