Mit Wirkung zum 3. Juli 2023 verlängert die BaFin die geltende Regelung über die Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die später veröffentlicht werden können (als es die europäische Finanzmarktverordnung (MiFIR) grundsätzlich vorschreibt) um weitere sechs Monate und erlässt zu diesem Zweck die drei folgenden Allgemeinverfügungen:
– Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden. Diese stützt sich auf die Ausnahmeregelung in Artikel 11 Absatz 1 der MiFIR und betrifft die Veröffentlichung von Einzelheiten zu den Transaktionen gemäß RTS 2.
– Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Over-the-Counter (OTC)-Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Bestimmung basiert auf Artikel 21 Absatz 4 der MiFIR und betrifft ebenfalls die Veröffentlichung von Einzelheiten zu den Geschäften gemäß RTS 2.
– Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden. Diese stützt sich auf Artikel 7 Absatz 1 der MiFIR und betrifft die Veröffentlichung von Einzelheiten zu den Geschäften nach RTS 1.
Eine „gesonderte Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten ist“ nach MiFIR „weiterhin nicht vorgesehen“. Handelsplätze unter die Aufsicht der BaFin, müssen deren Genehmigung einholen, „bevor sie von der Gestattung einer späteren Veröffentlichung Gebrauch machen“.
Diese Allgemeinverfügungen haben keine festgelegte Laufzeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit für die BaFin, diese zu jedem Zeitpunkt zu widerrufen.
