Mit der Veröffentlichung des aktualisierten Merkblatts „Hinweise zur Tätigkeit als Abwickler unerlaubt betriebener Geschäfte“ informiert die BaFin über die aktuellen gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen zur Tätigkeit als Abwickler unerlaubt betriebener Geschäfte. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG kann die BaFin eine qualifizierte Person als Abwickler zur Beendigung von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften bestellen, die ohne die entsprechende Erlaubnis durchgeführt werden. Ähnliche Regelungen sind auch in § 15 KAGB für Investmentgeschäfte, § 308 VAG für Versicherungsgeschäfte und § 7 ZAG für Zahlungsdienste sowie E-Geld-Geschäfte zu finden.
Der Abwickler hat die verantwortungsvolle Aufgabe, die von der BaFin verordnete Abwicklung solcher unerlaubten Geschäfte zu übernehmen.
Um als Abwickler in Frage zu kommen, müssen Interessenten folgende Kriterien erfüllen:
– Sie sollten als Rechtsanwälte tätig sein und bereits Erfahrung als Insolvenzverwalter vorweisen.
– Es ist notwendig, über ausreichende logistische Ressourcen zu verfügen.
– Es dürfen keine Interessenkonflikte mit anderen Mandaten der eigenen Kanzlei bestehen.
– Interessierte können sich schriftlich bei der BaFin, Abteilung IF, bewerben und sollten den „Bewerberbogen für eine Tätigkeit als Abwickler“ beilegen. Erfüllen sie die Anforderungen, werden sie in eine Auswahlliste der BaFin aufgenommen.
