Das BMF hat sein umfassendes Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge aktualisiert. Die Neufassung erfolgt vor dem Hintergrund der legislativen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 sowie weiterer Gesetze und der aktuellen Rechtsprechung des BFH.
Ein zentraler Punkt der Überarbeitung betrifft die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10a des EStG. Ab dem Beitragsjahr 2024 werden die von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für die Finanzämter bindend sein. Diese Grundlagen werden in der Regel durch einen automatisierten Datenabgleich gemäß § 91 EStG von der ZfA überprüft und sind vom Finanzamt in der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ungeprüft zu Grunde zu legen.
Das neue BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anwendbar und ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 und vom 17. Februar 2020 sowie vom 11. Februar 2022. Sollten sich aufgrund eines späteren Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen Änderungen ergeben, so gelten die bisherigen BMF-Schreiben bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2023, zunächst weiter.
