In einem Schreiben informiert das BAS über die Änderung der Mustervertragsbedingungen (Bausteine) für die Wertpapier-Sondervermögen der Sozialversicherungsträger nach § 83 Absatz 1 Nr. 5 SGB IV auf Grund des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes.
Bereits im Dezember 2022 und Mai 2023 hat der BVI seinen Mitgliedern die folgenden Muster für Spezial-Sondervermögen mit festen Anlagebedingungen (AAB und BAB), die im Anlagen 1-4 des BAS-Schreibens enthalten sind, zur Verfügung gestellt (bitte eventid=21002 und eventid=18782 beachten):
– Allgemeine Anlagebedingungen für ein SPEZIAL-AIF-SONDERVERMÖGEN MIT FESTEN ANLAGEBEDINGUNGEN Fassung für Investmentfonds gemäß § 1 InvStG (Stand: 5. Dezember 2022)
– Allgemeine Anlagebedingungen für ein SPEZIAL-AIF-SONDERVERMÖGEN MIT FESTEN ANLAGEBEDINGUNGEN Fassung für Spezial-Investmentfonds gemäß § 26 InvStG (Stand: 5. Dezember 2022)
– Muster für Besondere Anlagebedingungen für ein Spezial-Sondervermögen mit festen Anlagebedingungen für Sozialversicherungsträger mit allen Anlagemöglichkeiten Fassung für Investmentfonds gemäß § 1 InvStG (Stand: 25. April 2023)
– Muster-Bausteine für Besondere Anlagebedingungen für ein Spezial-Sondervermögen mit festen Anlagebedingungen für Sozialversicherungsträger Fassung für Spezial-Investmentfonds gemäß § 26 InvStG (Stand: 25. April 2023)
Es sollte beachtet werden, dass die AAB nicht mit dem BAS abgestimmt werden, während das BAS die BAB zwar abstimmt, aber keine umfassende Prüfung durchführt. Die Abstimmung erfolgt allein im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 87 Abs. 1 SGB IV. Die Sozialversicherungsträger führen ihre Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen für sie maßgebenden Vorschriften gemäß § 29 Abs. 3 SGB IV aus. Die konkrete Vermögensanlage obliegt der Verantwortung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers.