Die BaFin veröffentlicht Informationen zur Finanzberichterstattung und zur Anzeige registerführender Stellen von zentralen Registern gemäß § 12 Abs. 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG).
„Zentrale Register sind für die zentrale Eintragung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren zuständig. Sie können von Wertpapiersammelbanken gemäß § 4 Abs. 5 eWpG oder einem Verwahrer gemäß § 4 Abs. 6 eWpG geführt werden, sofern der Emittent dies ausdrücklich und in Textform ermächtigt (§ 12 Abs. 2 eWpG).
Verwahrer, die beabsichtigen, zentrale Register nach § 12 eWpG zu führen, müssen dies vor Aufnahme der Eintragungstätigkeit bei der BaFin anzeigen (§ 12 Abs. 4 eWpG). „Diese Anzeige kann in elektronischer Form oder schriftlich an die nachstehende Adresse übermittelt werden. Die Anzeige sollte auch das beabsichtigte Datum für die Aufnahme der Eintragungstätigkeit sowie den Link zu der Internetseite enthalten, über welche die Niederlegung der Emissionsbedingungen der elektronischen Wertpapiere gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 eWpG erfolgen wird.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat VBS 21
Marie-Curie-Str. 24-28
60439 Frankfurt am Main
VBS21@bafin.de
Wertpapiersammelbanken richten die Anzeige an das für ihre Aufsicht als Zentralverwahrer zuständige Fachreferat der BaFin.“
