Die BaFin veröffentlichte das Rundschreiben 05/2023 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement (7. MaRisk-Novelle). In dieser Novelle wurden neue Aspekte berücksichtigt und bestehende Anforderungen an den aktuellen Stand der EBA (Leitlinien der EBA für die Kreditvergabe und Überwachung – EBA/GL/2020/06) angepasst.
Die überarbeiteten MaRisk bieten eine transparente Grundlage dafür, welche Anforderungen die BaFin an das Risikomanagement von Kreditinstituten stellt. Insbesondere hat die BaFin die Leitlinien der EBA für die Kreditvergabe und -überwachung in den Prozessen des Kreditgeschäfts (Modul BTO 1.2) und in den Risikomanagementmodellen der Institute (Modul AT 4.3.5) implementiert.
Neue Aspekte in dieser Novelle umfassen die Einführung von Anforderungen an das Management von Risiken im Zusammenhang mit eigenen Immobilien der Banken (Modul BTO 3). Des Weiteren wird die Erleichterung des Wertpapierhandels im Homeoffice, die ursprünglich aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführt wurde, fortgesetzt, solange keine internationalen Standards dagegen sprechen (Modul BTO 2.2.1).
Zusätzlich beinhaltet die Novelle Bestimmungen zu Nachhaltigkeitsrisiken. Dabei wird klargestellt, dass die Institute ihre Nachhaltigkeitsrisiken mithilfe wissenschaftlich fundierter Szenarien bewerten sollten (Module AT 2.2 und AT 4.1). Dabei dürfen kleinere Institute, je nach Exposition gegenüber ESG-Risiken, eine einfachere Risikobetrachtung vornehmen.
Die neuen Vorschriften treten am 29. Juni 2023 in Kraft. Klarstellungen, die die aktuelle Verwaltungspraxis der BaFin beschreiben, sind unmittelbar nach der Veröffentlichung anzuwenden. Für die Implementierung der Änderungen, die neue Anforderungen mit sich bringen, wird eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024 gewährt.
