In einer Publikation informiert die BaFin über aktuelle Empfehlungen zur MiCAR.
Die EBA rät Unternehmen, sich frühzeitig auf die Anforderungen der MiCAR vorzubereiten. Diese Verordnung, die am 29. Juni 2023 in Kraft getreten ist, stellt spezifische Anforderungen an Unternehmen, die Token, die auf Vermögenswerte (ART) oder E-Geld-Token (EMT) bezogen sind, öffentlich anbieten oder zum Handel zulassen wollen.
Die Deutsche Bundesbank und die BaFin teilen die EBA-Empfehlung und fordern die Unternehmen auf, die Vorbereitungen für die Implementierung der MiCAR-Verordnung so bald wie möglich in Angriff zu nehmen.
Die EBA-Mitteilung beinhaltet fünf grundlegende Prinzipien, die bis zur Anwendung der Titel III und IV der MiCAR-Verordnung beachtet werden sollten. Diese Prinzipien sind rechtlich nicht bindend und können unabhängig von nationalen Regelungen befolgt werden. Sie dürfen jedoch nicht als Vorwegnahme von Genehmigungen, Registrierungen oder ähnlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten interpretiert werden.
Die EBA rät den Unternehmen, die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden frühzeitig zu kontaktieren. Dabei sollen Unternehmen mit einem Musterformular wesentliche Angaben zu geplanten Token-Angeboten übermitteln.
In Deutschland können Unternehmen, die bereits unter der Aufsicht der BaFin stehen, ihre zuständigen Ansprechpartner über die bereits bekannten Kontaktwege erreichen. Neue Unternehmen, die nicht unter der Aufsicht der BaFin stehen, können sich an die E-Mail-Adresse art-emt@bafin.de wenden. Es wird empfohlen, für diese Kommunikation eine sichere E-Mail-Verbindung zu verwenden.
Für spezifische Anfragen können Finanzunternehmen das Kontaktformular der BaFin nutzen. Für Fragen zur Erlaubnispflicht ist die Abteilung für die Integrität des Finanzsystems (IF@bafin.de) zuständig, während Fragen zum Zulassungsverfahren und zur Aufsicht von der Aufsicht über Zahlungsinstitute und Kryptoverwahrgeschäfte (Gruppe ZK: ZK@bafin.de) beantwortet werden.
Parallel zur Mitteilung haben die EBA und die ESMA Konsultationsdokumente zu technischen Standards und Leitlinien im Zusammenhang mit MiCAR veröffentlicht. Interessierte Marktteilnehmer haben eine Frist von drei Monaten, um ihre Kommentare zu diesen Dokumenten abzugeben.
Die BaFin hat auf ihrer Website einen eigenen Bereich zur MiCA-Verordnung eingerichtet, der unter www.bafin.de/micar erreichbar ist. Dort finden Interessierte umfangreiche Informationen zum Thema sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.bafin.de/micar und beachten Sie die Zusatzinformationen (BaFin-Artikeln „MiCA ist ein wichtiger Schritt“ und „Europäische MiCA-Verordnung: Regel-Fundament für Kryptowerte“).