Das BMF hat ein überarbeitetes Schreiben zu verschiedenen Aspekten der Ausstellung von Steuerbescheinigungen und der Datenübermittlung gemäß den §§ 45b und 45c des Einkommensteuergesetzes (EStG) veröffentlicht. Dieses Schreiben befasst sich eingehend mit mehreren relevanten Themen.
Zunächst wird die Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG thematisiert. Weiterhin beschäftigt sich das Schreiben mit dem Inhalt des Meldesatzes nach § 45b Abs. 2 EStG sowie den Vorgaben des § 45b Abs. 3 EStG.
Ein wesentlicher Teil des Schreibens widmet sich dem Verfahren der Datenübermittlung, das in den §§ 45b Abs. 4 bis 6 und § 45c Abs. 1 und 2 EStG geregelt ist. Hierbei wird auch auf die Korrektur fehlerhafter Meldungen eingegangen. Zudem behandelt das Schreiben die Prozesse bei der Ausstellung von Ersatzbescheinigungen sowie die Ausstellung ergänzender Bescheinigungen.
Die Meldung des Steueridentifikationsmerkmals nach § 45b Abs. 5 EStG wird ebenfalls thematisiert. Ebenso werden Verfahrensweisen bei einem unterjährigen Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht erörtert.
Weitere Inhalte des Schreibens umfassen die Meldung nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG, die Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG sowie die Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG.
Das BMF-Schreiben behandelt zudem die Vorschriften des § 45b Abs. 7 Satz 3 EStG und § 45b Abs. 8 EStG. Es werden auch Angaben nach § 45c Abs. 1 EStG und gemäß § 45c Abs. 2 EStG erläutert.
Ein weiterer Aspekt des Schreibens beinhaltet die Berücksichtigung von Korrekturen nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG.
Das Schreiben enthält zudem spezifische Informationen zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge von Investmentfonds. Hierbei wird insbesondere in Randziffer 12 der Meldedatensatz bei Dividendenerträgen von Spezial-Investmentfonds bei ausgeübter Transparenzoption definiert.