ZuFinG Auslegung
Das BMF veröffentlicht den offiziellen Referentenentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG). Das Gesetz soll den deutschen Kapitalmarkt stärken und die Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMUs verbessern.
Im Entwurf sind mehrere Vorschläge enthalten, die von besonderer Bedeutung sind:
###### – Investmentvermögen sollen gemäß KAGB von der Umsatzsteuer befreit sein (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG-E). Es ist nicht mehr erforderlich, zu prüfen, ob ein AIF mit einem UCITS vergleichbar ist. Die Regelung gilt sowohl für Publikumsfonds als auch für Spezialfonds.
Artikel 17 „Änderung des Umsatzsteuergesetzes“
§ 4 Nummer 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel x des Gesetzes vom [ ] (BGBl. I S. [ ]) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a werden vor dem Komma die Wörter „und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ eingefügt.
2. In Buchstabe g werden die Wörter „sowie die Vermittlung dieser Umsätze“ durch ein Komma und die Wörter „die Vermittlung dieser Umsätze sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber“ ersetzt.
3. In Buchstabe h werden die Wörter „mit diesen vergleichbaren“ und die Wörter „, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds“ gestrichen.
– Offene Immobilienfonds dürfen bis zu 15% ihres Wertes in Grundstücke mit Freiflächenanlagen investieren. Änderungen in § 231 KAGB-E betreffen Dachanlagen, Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge und den Betrieb von Dach- und Freiflächenanlagen durch KVGs.
Infrastruktursondervermögen dürfen laut § 260b KAGB-E EE-Anlagen direkt erwerben, auch ohne Grundstück (siehe Artikel 27 „Änderung des Kapitalanlagegesetzbuch“).
– Artikel 29 „Änderung des Fünften Vermögenbildungsgesetzes“ hebt die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Vermögensbeteiligungen auf.
– Artikel 12 „Änderung des Aktiengesetzes“ führt die Mehrstimmrechtsaktien ein. Durch die Satzung soll einer Namensaktie bis zu zehn Stimmrechte zugewiesen werden können. Die Ministerien möchten damit das 1998 im Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) festgelegte Prinzip „one share – one vote“ abschaffen. Diese Maßnahme soll Deutschland für Start-ups attraktiver machen, da sie auf zusätzliches Eigenkapital angewiesen sind, aber gleichzeitig die Kontrolle über die strategische Ausrichtung des Unternehmens behalten möchten.
– Artikel 10 „Änderung des Börsengesetzes“ soll die SPAC als besondere Rechtsform der Aktiengesellschaft im neuen Abschnitt 4a des Börsengesetzes (BörsG) einführen. Ziel ist es, den Zugang von Unternehmen zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Eine SPAC ist eine Art „Mantelgesellschaft“, die kein eigenes operatives Geschäft betreibt, sondern stattdessen Kapital über einen Börsengang einsammelt, um ein nicht-börsennotiertes Unternehmen zu übernehmen und es indirekt an die Börse zu bringen. Der vorgeschlagene Begriff für diese Rechtsform ist Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG).