Die BaFin veröffentlicht eine neue Fassung der Fragen und Antworten zur Offenlegungsverordnung, ergänzt um Frage 5.
In dieser Frage wird darauf hingewiesen, dass der europäische Gesetzgeber den RTS zur Offenlegungsverordnung (DelVO (EU) 2022/1288) durch eine neue delegierte Verordnung (DelVO (EU) 2023/363) geändert hat, die am 20.02.2023 in Kraft getreten ist und keine separate Umsetzungsfrist vorsieht. Finanzmarktteilnehmern wurde somit lediglich drei Tage Zeit eingeräumt, um ihre Systeme und Prozesse für die neuen Angaben zu taxonomiekonformen Investitionen in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie umzustellen.
Die BaFin erwartet von Finanzmarktteilnehmern, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um unverzüglich die neuen Anforderungen der delegierten Verordnung zu erfüllen. Bei Finanzprodukten, die einen Mindestanteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Nr. 1 der Taxonomieverordnung von größer als Null in den periodischen Informationen ausweisen, erachtet die BaFin zumindest nicht formgebundene Angaben in den periodischen Informationen zu den Investitionen in den Bereichen Kernenergie und fossilem Gas als zumutbar. Diese Angaben sollten an geeigneter Stelle in den regelmäßigen Berichten aufgenommen werden, vorzugsweise in den Templates nach Artikel 50 Nr. 1 bzw. Artikel 58 Satz 1 des RTS.
Die BaFin wird bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 und 9 Offenlegungsverordnung in Bezug auf die vorvertraglichen ESG-Informationen ab dem 01.09.2023 die Umsetzung der Vorgaben der delegierten Verordnung berücksichtigen.
