In einer Publikation zum Thema „Geldwäschebekämpfung“ gibt die BaFin die Veröffentlichung eines Eckpunktepapier zur Klärung von Sachverhalten bekannt, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Absatz 1 GwG auslösen.
Das von FIU und BaFin, mit Beteiligung des Expertenstabs der AFCA, entwickelte Eckpunktepapier listet in Form einer Negativabgrenzung verschiedene Sachverhaltskonstellationen auf, bei denen normalerweise keine Meldepflicht besteht. Dies gilt, solange die Verpflichteten keine zusätzlichen Informationen erhalten, die die Meldepflicht für den jeweiligen Sachverhalt auslösen würden.
Veröffentlicht im geschützten Bereich auf der Website der FIU, dient das Eckpunktepapier den Verpflichteten als Hilfestellung und wird nach späterer Evaluation gegebenenfalls erweitert.
„Die BaFin weist die Verpflichteten unter Bezugnahme auf Kapitel 10 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (Allgemeiner Teil) darauf hin, dass das Eckpunktepapier ab sofort bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen zu berücksichtigen ist.“
Sie erinnert die Verpflichteten daran, dass sie weiterhin für die Entscheidung verantwortlich sind, ob ein konkreter Sachverhalt meldepflichtig ist, und dass Verdachtsmeldungen überzeugend darlegen sollten, dass die Anforderungen von § 43 GwG erfüllt sind.
