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Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

ID 23558

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Dieses Gesetz bietet einen regulatorischen Rahmen für den Umgang mit Meldungen über Missstände oder Betrug, darunter mangelnde Verfassungstreue von öffentlichen Bediensteten und Korruption in Behörden und Unternehmen. Mit dem Gesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen in Deutschland ausgebaut und die der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Whistleblower Directive) in nationales Recht umgesetzt werden. Artikel 1 mit einem neuen Stammgesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG) bildet das Herzstück des Gesetzes. Mit dem HinSchG gehen notwendige Anpassungen an bestehende gesetzliche Regelungen einher.
Gemäß Artikel 1 §12 (3) des Gesetzes sind Finanzinstitute, unabhängig von der Mitarbeiterzahl, dazu verpflichtet, interne Meldestellen zu etablieren. Diese Verpflichtung tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Gesetz wirksam wird. Dies betrifft unter anderem Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß dem KAGB, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Datenbereitstellungsdienste, Börsenträger, Institute nach dem KWG und dem WpIG, Gegenparteien nach der SFTR sowie Unternehmen gemäß dem VAG, mit Ausnahme von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Staat des EWR. Die Arbeitgeber, die nach diesem Absatz verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten, müssen dieser die notwendigen Befugnisse erteilen, um ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere um Meldungen zu prüfen und geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen. Konkret müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass mindestens eine Stelle für interne Meldungen bei ihnen eingerichtet und betrieben wird.
Eine wesentliche Änderung im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf des Gesetzes (bitte eventid=15466 beachten) bezieht sich auf sichere interne Meldestellen. Diese sollen nun als erste Anlaufstelle für Hinweisgeber priorisiert werden, was die Wertschätzung von Whistleblowing als integraler Bestandteil einer starken Wertekultur unterstreicht.
Darüber hinaus wurde die zuvor vorgesehene Pflicht zur Annahme anonymer Meldungen für interne und externe Meldestellen abgeschafft. Stattdessen wird nun festgelegt, dass alle eingehenden Meldungen bearbeitet werden müssen.
Die Anwendung des Gesetzes ist auf Informationen beschränkt, die sich auf den Arbeitgeber oder eine Stelle beziehen, mit der die hinweisgebende Person beruflich in Kontakt steht.
Ebenfalls beachtenswert ist die Einführung einer Beweislastumkehr, falls die hinweisgebende Person eine Benachteiligung in ihrer beruflichen Tätigkeit erfährt. Allerdings wird nur dann eine Vermutung zugunsten der hinweisgebenden Person angenommen, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung darstellt, wenn diese Person den Vorwurf erhebt.
Die ursprünglich maximale Höchstsumme von 100.000 Euro für Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz wurde auf 50.000 Euro reduziert.
Dieses neue Gesetz verdeutlicht die Verpflichtung Deutschlands, eine sichere Umgebung für Hinweisgeber zu schaffen und deren wertvollen Beitrag zur Wahrung der Integrität und Transparenz in öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen anzuerkennen.

Other Features
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registration
regulatory
reporting
restrictions
standard
supervisory practices
transparency
whistleblower
Date Published: 2023-06-02
Date Taking Effect: 2023-07-02
Regulatory Framework: Whistleblower Directive
Regulatory Type: law

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