Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG) wurde im BGBl veröffentlicht.
Die Zielsetzung dieses Gesetzes besteht in der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Europäischen Union (Mindestbesteuerungsrichtlinie – MinBestRL), die bis zum 31. Dezember 2023 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Das Gesetz soll zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen und zentrale Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sogenannten Zwei-Säulen-Lösung umsetzen, indem es eine globale effektive Mindestbesteuerung einführt und schädlichem Steuerwettbewerb sowie aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirkt.
Die Mindeststeuer betrifft große Unternehmensgruppen, die in den letzten vier Geschäftsjahren mindestens 750 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt haben, sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene. Für Unternehmensgruppen mit geringerer internationaler Aktivität ist eine Steuerbefreiung von fünf Jahren vorgesehen. Die Mindeststeuer setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, darunter der Primärergänzungssteuerbetrag, der Sekundärergänzungssteuerbetrag und der nationale Ergänzungssteuerbetrag, die auf die Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe entfallen.
Die Berechnung der Mindeststeuer basiert auf international vereinbarten Grundsätzen und erfolgt auf der Grundlage der handelsrechtlichen Rechnungslegung, wobei bestimmte Anpassungen berücksichtigt werden. Das Gesetz beinhaltet auch international abgestimmte Vereinfachungen, wie den CbCR-Safe-Harbour und Erleichterungen für unwesentliche Geschäftseinheiten, sowie eine Safe-Harbour-Regelung im Falle einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer.
Das Gesetz führt auch Änderungen im HGB durch, indem es eine zwingende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss einführt, die aufgrund der Anwendung des Mindeststeuergesetzes oder ähnlicher ausländischer Mindeststeuergesetze entstehen (§§ 274 Abs. 3 und 306 Satz 5 HGB). Diese Ausnahme entspricht den entsprechenden IFRS-Neuregelungen in IAS 12.4A und beinhaltet zusätzliche Offenlegungspflichten (§§ 285 Nr. 30a und 314 Abs.1 Nr. 22a HGB).