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Grundsätze für die Anlage und Verwaltung der Mittel der Sozialversicherungsträger

ID 23826

In einem Schreiben informiert das BAS über die Veröffentlichung der Grundsätze für die Anlage und Verwaltung der Mittel der Sozialversicherungsträger.
„Mit dieser Veröffentlichung gibt BAS den seiner Aufsicht unterliegenden Sozialversicherungsträgern grundlegende Hinweise zu den gemeinsamen vermögensrechtlichen Vorschriften für die Sozialversicherung nach §§ 80 bis 86 SGB IV. Diese sind bei der Anlage und Verwaltung der Mittel der Sozialversicherungsträger zu beachten.“
Die Veröffentlichung behandelt eine Vielzahl von Aspekten, darunter die Mittel der Sozialversicherungsträger, Anlagegrundsätze, Anlage- und Risikomanagement, Betriebsmittel, Rücklagen, Verwaltungsvermögen und verschiedene Arten von Anlagen gemäß § 83 SGB IV.
Besondere Aufmerksamkeit wird der nachhaltigen Anlage gemäß § 83 Abs. 3 SGB IV gewidmet. Die Sozialversicherungsträger werden aufgefordert, die Möglichkeit zur Anlage nach ESG-Kriterien zu berücksichtigen. Nachhaltigkeitsrisiken, die sich aus der Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit einer Anlage ergeben, sind bereits bei der Einhaltung der Anlagegrundsätze zu berücksichtigen. Das BAS verweist auf das Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken.
Darüber hinaus beschreiben die Grundsätze den für die Sozialversicherungsträger zulässigen Anlageraum über die Mitgliedstaaten der EU hinaus auf die EWR-Staaten, die Schweiz und weitere Mitgliedstaaten der OECD gemäß § 83 Abs. 4 SGB IV. Das BAS empfiehlt den Sozialversicherungsträgern, sich bei einer Anlage außerhalb des deutschen Rechtsraums intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen im jeweiligen Staat vertraut zu machen. Das BAS lenkt die Aufmerksamkeit auf eine Mitteilung der BaFin, die sich auf sogenannte Hochrisikoländer bezieht (Rundschreiben 04/2023 [GW] vom 21. März 2023 oder die jeweils neueste Version dieses Rundschreibens). Es wird empfohlen, in den in diesem Rundschreiben aufgeführten Ländern keine Investitionen zu tätigen.
Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV können Sozialversicherungsträger ihre Mittel in Sondervermögen nach dem KAGB investieren. Diese Sondervermögen müssen ausschließlich aus den Vermögensgegenständen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 SGB IV bestehen.
Das Sondervermögen muss von einer KVG verwaltet werden, die entweder eine Erlaubnis nach dem KAGB besitzt oder in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist und einer öffentlichen Aufsicht unterliegt. Die KVG darf für das Sondervermögen kurzfristige Kredite in Höhe von bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens aufnehmen.
Außerdem eröffnet § 83 Abs. 1b SGB IV weitere Anlagemöglichkeiten für die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen. Hierzu zählen Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach dem KAGB aus dem EU-Gebiet und Euro-denominierte Aktien, auch im Rahmen eines Sondervermögens, innerhalb eines passiven, indexorientierten Managements mit einem Aktienanteil von maximal 30% des Deckungskapitals. Die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen sind dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Die Anlagemöglichkeiten in § 83 Abs. 1b SGB IV gelten für die von den Sozialversicherungsträgern zu bildenden Altersrückstellungen.
Das BAS empfiehlt, die Anlagevorgaben im Rahmen einer Anlagerichtlinie unter Beachtung der jeweiligen Finanz- und Liquiditätsplanung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers hinsichtlich der Altersversorgungsverpflichtungen zu konkretisieren. Die Anlagen sind in Euro zu tätigen. Aktien mit Stimmrechten der Airbus Group SE sind vom Erwerb ausgeschlossen.
Für die Berechnung des Aktienanteils in Höhe von 30% ist der Gesamtbetrag des tatsächlich gebildeten Deckungskapitals der zuletzt festgestellten Jahresrechnung eines Sozialversicherungsträgers maßgebend. Eine vorübergehende Überschreitung der Aktienquote ist zulässig, sofern diese bis zum 31. Dezember des Jahres ausgeglichen wird.
Die Veröffentlichung enthält auch eine Übergangsregelung gemäß § 123 Abs. 2 und 3 SGB IV für Anlagen, die nach der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Gesetzesfassung nicht mehr zulässig sind. Diese Anlagen dürfen zur Vermeidung von Verlusten bei vorzeitiger Auflösung längstens bis zu ihrer Fälligkeit gehalten werden. Anlagen ohne Fälligkeit dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2024 gehalten werden.

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Date Published: 2023-06-22
Regulatory Framework: Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Regulatory Type: procedure

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