In einer Auslegungsentscheidung bestätigt der BaFin die Einhaltung der Höchstverlustraten für durch inländische Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen für das Jahr 2022.
Hierunter fallen die Höchstverlustraten
– nach Artikel 125 Absatz 3 und Artikel 199 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für mit Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen und
– nach Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 199 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) für mit Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition.
„Die für das Jahr 2022 getroffene Einhaltungsfeststellung für mit Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen gilt bis zur Auswertung der notwendigen Angaben für das laufende und das folgende Jahr fort.
Andernfalls könnten sachlich nicht gerechtfertigte Diskontinuitäten für die anzuwendenden Risikogewichte und die anrechnungsmindernd zu berücksichtigenden Sicherheiten entstehen.“
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Abbildung 1: Verlustraten ab 2014