In einem Artikel präsentierte der GDV seine Stellungnahme und eine begleitende Anlage, in den er die Verhandlungsführer dazu auffordert, zentrale Bedenken in Bezug auf die Ausweitung der CSDDD zu berücksichtigen. Der GDV betont die Bedeutung einer praktikablen und angemessenen regulatorischen Herangehensweise, die die Belange der Versicherungsindustrie in den Vordergrund stellt. Er hebt mehrere entscheidende Aspekte hervor, die während der Trilog-Gespräche berücksichtigt werden sollten:
– Der GDV befürwortet die Ziele der CSDDD, äußert jedoch Bedenken hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen, wenn Versicherer in ihren Anwendungsbereich fallen.
– Nach Ansicht der EU-Kommission und des Europäischen Parlaments würden diese Erweiterungen bedeuten, dass Versicherer ihre Verträge auf potenzielle Menschenrechts- oder Umweltgefahren überprüfen müssten. Um die möglichen Belastungen zu minimieren, plädiert der GDV für gestufte Sorgfaltspflichten und überschaubare Haftungsrisiken.
– In Bezug auf den Anwendungsbereich der CSDDD schlägt der GDV vor, nur Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 150 Millionen Euro einzubeziehen.
– Im Kontext der Wertschöpfungskette sollten nur Kunden berücksichtigt werden, die direkt von der Versicherungsabdeckung profitieren, und nicht die Geschäftspartner des Versicherungsnehmers.
– Der GDV empfiehlt, Investitionen und Anleihen von den Sorgfaltspflichten auszuschließen.
– Es sollte keine Verpflichtung für Versicherer geben, Verträge auszusetzen oder zu beenden.
– Die Anforderungen der CSDDD könnten zu rechtlichen Forderungen führen, die Unternehmen möglicherweise nicht erfüllen können.
– Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge und anderen Leistungen sollten ausdrücklich von der Anwendung der CSDDD ausgenommen werden.
