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Merkblatt: Tatbestand des Betriebs eines multilateralen Handelssystems gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG

ID 23024

Die BaFin veröffentlicht eine aktualisierte Version ihres Merkblatts zum Tatbestand des Betriebs eines multilateralen Handelssystems gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG.
Das Merkblatt definiert den Betrieb eines multilateralen Handelssystems als den Betrieb eines Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf eine festgelegte Weise zusammenführt, um einen Vertragsabschluss zu erreichen.
Es wird betont, dass der Betreiber des Systems lediglich die Parteien eines potenziellen Geschäfts zusammenbringt, ohne selbst Vertragspartner zu werden. Zugang zu einem multilateralen Handelssystem haben grundsätzlich nur Unternehmen, die eine Erlaubnis für den Eigenhandel, das Finanzkommissionsgeschäft oder die Abschlussvermittlung haben.
Im Merkblatt wird zudem auf die Erlaubnispflicht des Betriebs eines multilateralen Handelssystems nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG hingewiesen. Es werden auch Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, insbesondere in Bezug auf Betreiber organisierter Märkte, erörtert.
In dieser Version sind folgende Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version vom 12. Mai 2021 zu berücksichtigen:
###### – Überarbeitung des ersten Kapitels: Der Sachverhalt des Betriebs eines multilateralen Handelssystems. Hierbei wurde der folgende Abschnitt entfernt:
<br /> &#8222;Kommt der Vertragsabschluss nur außerhalb des Systems zustande, kann der Tatbestand der Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG erfüllt sein. Dies kann ebenso bei Systemen, die wie ein elektronisches schwarzes Brett funktionieren, in denen Geschäftsabschlüsse öffentlich angeboten werden können, ohne dass es durch das System selbst zu einem Geschäftsabschluss kommt, der Fall sein.&#8220;<br /> &#8222;
###### – Hinzufügen eines neuen Kapitels 2. Multilaterale Systeme:
„`
„Das Betreiben multilateraler Systeme im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 19 der Richtlinie 2014/65/EU (englische Fassung) – Systeme oder Einrichtungen, in denen die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten miteinander interagieren können -, bedarf ebenfalls einer Erlaubnis für den Betrieb eines MTF, wenn nicht eine Erlaubnis für den Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF) oder eines geregelten Marktes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in Betracht kommt. Dies beruht auf Art. 1 Abs. 7 der MiFID II, wonach alle multilateralen Systeme für Finanzinstrumente entweder im Einklang mit den Bestimmungen des Titels II der MIFID II für MTF bzw. OTF oder gemäß den Bestimmungen des Titels III für geregelte Märkte zu betreiben sind.
Ein multilaterales System liegt nach der maßgeblichen Auslegung der European Securities and Markets Authority (ESMA), s. ESMA-Opinion vom 02.02.2023 ESMA70-156-6383 Final Report on ESMA’s Opinion on the trading venue perimeter.pdf (europa.eu), Randziffer 19 ff., S. 33 f., dann vor, wenn zwei Handelsinteressen an Finanzinstrumenten miteinander agieren, wenn dies auf einer Plattform, einem System, die oder das eine dritte Partei betreibt, erfolgt. Davon erfasst sind gemäß der ESMA-Opinion auch Plattformen, auf denen über Preis und Mengen an Finanzinstrumenten kommuniziert wird und der eigentliche Vertragsschluss über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten außerhalb der Plattform bilateral erfolgt.“

Other Features
AML
banks
companies
counterparty
credit
Derivatives
ESG - social factor
governance
investor protection
own funds
permissions
professional competence
regulatory
securities
securities trading
settlement
standard
trading
trading venues
Date Published: 2023-04-27
Regulatory Framework: Kreditwesengesetz (KWG)
Regulatory Type: procedure

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