Die BaFin hat in einem Fachartikel ihre Bedenken hinsichtlich mittelbarer Investitionen in Spezial-AIF, zum Ausdruck gebracht. Diese Bedenken richten sich insbesondere gegen Umgehungskonstruktionen, die es Kleinanlegern ermöglichen, in solche Fonds zu investieren, die normalerweise nur professionellen Anlegern vorbehalten sind.
Hintergrund und Risiken von Spezial-AIF
Spezial-AIF sind Teil der Alternativen Investmentfonds und gemäß dem KAGB ausschließlich für professionelle und semiprofessionelle Anleger zugänglich. Diese Fonds erfordern ein höheres Fachwissen und eine Mindestanlage von 200.000 Euro. Sie bieten einen größeren Gestaltungsspielraum, haben aber geringere gesetzliche Schutzbedingungen als Publikums-AIF. Aktuelle Trends zeigen eine Verknüpfung von Spezial-AIF mit innovativen Bereichen wie Blockchain-Technologie, Venture Capital, Immobilien oder Start-ups.
Problem der mittelbaren Investition
Die BaFin stellt fest, dass mittelbare Investitionen in Spezial-AIF die gesetzlichen Zugangsbeschränkungen umgehen. Solche Konstruktionen ermöglichen es Kleinanlegern, indirekt in Spezial-AIF zu investieren, indem sie Anteile über Emittenten von Vermögensanlagen oder Wertpapieren erwerben. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Zugangsbeschränkungen, die durch die europäische AIFM-Richtlinie festgelegt wurden.
Fallbeispiel und Anlegerschutzbedenken
Ein konkretes Beispiel betrifft ein Wohnbauprojekt in Dresden, das durch einen AIF finanziert wird. Hierbei sammelt ein Investor Gelder von Kleinanlegern, um sie gebündelt in den AIF zu investieren. Die Anleger partizipieren über nachrangige Inhaberschuldverschreibungen an den Erfolgen des Fonds. Diese Konstruktionen sind jedoch komplex und intransparent, wodurch das Verlustrisiko für Kleinanleger höher ist als bei Direktinvestitionen.
Stellungnahme der BaFin und mögliche Maßnahmen
Dr. Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management der BaFin, betont, dass Zugangsbeschränkungen für bestimmte Anlageklassen dem Verbraucherschutz dienen und Spezial-AIF grundsätzlich nicht für Kleinanleger geeignet sind. Die BaFin kann bei erheblichen Anlegerschutzbedenken durch Produktinterventionen eingreifen und die Vermarktung, den Vertrieb sowie den Verkauf solcher Produkte an Kleinanleger verbieten. Dies geschieht auf der Grundlage von Artikel 42 MiFIR und § 15 WpHG. Eine Produktintervention ist jedoch das letzte Mittel; oft genügt es, wenn die BaFin ihre Bedenken äußert und die Finanzdienstleister reagieren, indem sie ihr Produkt anpassen oder das Angebot zurückziehen
