Die BaFin hat Feedback zu Anzeigen von Auslagerungen veröffentlicht, das in einer Präsentation von Dr. Sibel Kocatepe und Christoph Ruckert vorgestellt wurde.
Dabei wurden verschiedene Punkte zu Anzeigen von Auslagerungen behandelt, darunter Zahlen zu eingegangenen Anträgen und Meldungen, Informationen zum Meldeprozess im Portal zur Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP), Antworten auf häufig gestellte Fragen und Ankündigung der geplanten Abfrage zu Bestandsauslagerungen.
Es wurde erklärt, dass Ausfüllhinweise und MVP-Masken Angaben enthalten können, die sich nicht aus den Anzeigenverordnungen ergeben. Die Benutzung der Ausfüllhilfe als lebendes Dokument zur Erläuterung wurde empfohlen (Seite 8).
Es wurde bestätigt, dass seit dem 1. Januar 2022 bzw. seit Inkrafttreten der Anzeigeverordnungen (wesentliche) Auslagerungen über MVP gemeldet werden müssen (Seite 8). Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Absichtsanzeige abgegeben werden muss, wenn ein Unternehmen sich intern für ein Auslagerungsunternehmen entschieden hat. Eine Vollzugsanzeige ist mit Unterschrift des Vertrages erforderlich. Es sollte keine Zusammenlegung von Absichts- und Vollzugsmeldungen geben (Seite 9).
Ein weiteres Thema war die MVP 2.0 (Seite 9) und die Änderungen, die darin vorgenommen wurden. Dazu gehörten die Art der betreffenden Cloud-Daten und der Standort der Datenspeicherung der Cloud-Daten sowie die Abbildung der Weiterverlagerungsketten.
Wesentliche Änderungen (Seite 10) erfordern eine vorherige Absichts- oder Vollzugsmeldung für den Erhalt der Referenznummer (Baseline empfehlenswert).
Eine weitere wichtige Information betraf die Eingrenzung der nicht abschließenden Regelbeispiele für Änderungsanzeigen auf Änderungen (Seite 10), die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens haben können. Es wurde vermerkt, dass unbestimmte Rechtsbegriffe nicht vermeidbar sind, da sie branchenübergreifend normiert und unternehmensspezifisch zu bewerten sind.
Darüber hinaus wurde auch angegeben, dass die Anzeige schwerwiegender Vorfälle nicht in das MVP-Fachverfahren integriert werden soll und keine Ausfüllhilfe geplant ist Seite 12). Die BaFin-Template ändern sich in Abhängigkeit von einer bestehenden Referenznummer (Baseline empfehlenswert).
Nachmeldungen betreffen nur Kreditinstitute und Wertpapierinstitute und können eine Fristverlängerung auf Antrag beim eigenen Aufseher ermöglichen (Seite 13).
Ein weiteres wichtiges Thema war die geplante Abfrage zu Bestandsauslagerungen (ab Seite 14). Die BaFin plant eine Abfrage zu Bestandauslagerungen, um Konzentrationsrisiken zu erkennen. Bisher wurden Auslagerungen nur fragmentarisch erfasst und es gibt keine systematische Auswertung der eingegangenen Anzeigen. Die Detailtiefe der aktuellen Verordnungen kann mit den bestehenden Daten nicht erreicht werden. Die ersten umfassenden Analysen über Auslagerungsverhältnisse sind für das dritte Quartal 2023 geplant. Die geplante Abfrage zu Bestandsauslagerungen beginnt Anfang März 2023 und betrifft nach Risikogesichtspunkten ausgewählte etwa 100 Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister (ohne SIs), 100 Versicherungsunternehmen und EbAV sowie 50 Wertpapierinstitute und Kapitalanlagegesellschaften. Die Dauer der Abfrage beträgt vier Monate und es müssen alle bestehenden (wesentlichen) Auslagerungen angezeigt werden. Es soll keine Darstellung der Historie oder inzwischen gekündigter Auslagerungen erfolgen. Der Einreichungsweg erfolgt über die MVP – Vollzugsmeldung (mit Ausnahme von KAGB) und es ist keine Absichtsanzeige erforderlich. Die Inhalte orientieren sich an den bestehenden Vorgaben der jeweiligen Verordnung und die Freischaltung der bereits gestellten Anträge erfolgt mit Beginn der Stichprobe.