Die BaFin hat die Geltungsdauer der am 27. Dezember 2021 erlassenen Allgemeinverfügung, welche eine Rückkauferlaubnis für bestimmte Institute erteilt, um ein weiteres Jahr bis zum 27. Dezember 2024 verlängert. Diese Verlängerung folgt auf eine vorherige Fristverlängerung bis zum 27. Dezember 2023 (eventid=18850).
Die Rückkauferlaubnis betrifft Institute, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des SRB gemäß Artikel 7 Absätze 2, 4b, und 5 der Verordnung zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM-VO) liegen und die bislang keinen Bescheid über die Festlegung von Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) gemäß Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der SRM-VO bzw. § 49 SAG erhalten haben.