Das BMF hat in einem koordinierten Ländererlass eine überarbeitete Definition von Anlagegold im Kontext der Mehrwertsteuer vorgestellt. Der Erlass bezieht sich auf die Ergebnisse der 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses und modifiziert gleichzeitig den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Laut der Leitlinie der 117. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses kann Gold, das „in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form“ vorliegt und „vom Goldmarkt akzeptiert wird“, als Anlagegold gemäß Artikel 344 der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (VAT Tax Directive) betrachtet werden. Voraussetzung ist, dass es einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln hat. Dabei ist die Barren- oder Plättchenform nicht mehr entscheidend.
Die Neuerungen wirken sich direkt auf den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aus, der zuletzt im Mai 2023 aktualisiert wurde. Innerhalb des Abschnitts 25c.1 Abs. 2 wurden nun die ersten beiden Sätze wie folgt revidiert (fett markierte Stellen zeigen die Änderungen):
„¹Goldbarren und -plättchen bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts; auf das Herstellungsverfahren und auf die Form des Goldes, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird, kommt es nicht an. ²Die Barren und Plättchen können zum Beispiel mit bildlichen Darstellungen geprägt sein.“
Diese Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Mit dieser Neuregelung wird eine klare Definition von Anlagegold vorgelegt, die in Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer relevant ist. Sie erleichtert die Beurteilung von Gold als Anlageinstrument und trägt zu einer einheitlichen Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften bei.
