Das BMF informiert in seinem Schreiben, dass der amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie die dazugehörige Beschreibung für die Datenübermittlung durch Zahlungsdienstleister nun offiziell veröffentlicht wurden. Die Übermittlung dieser Daten an das BZSt hat gemäß § 22g Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 8 UStG über eine amtlich bestimmte BZSt-Seite zu erfolgen.
Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2024 wird der neue § 22g UStG, der durch das Jahressteuergesetz 2022 (eventid=19117) eingeführt wurde, wirksam. Diese Regelung fordert von Zahlungsdienstleistern bei grenzüberschreitenden Transaktionen, spezifische Aufzeichnungen über diese Zahlungen anzufertigen und an das BZSt weiterzuleiten. Ziel ist es, den Mitgliedstaaten der EU durch diese Zahlungsinformationen eine effektivere Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug, vor allem im Online-Handel, zu ermöglichen.