Das BAS hat in einem Schreiben zur Klarstellung der Regelungen bezüglich Vermögensanlagen gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 6 SGB IV und zur werthaltigen Sicherheit gemäß § 84 SGB IV Stellung genommen.
Sozialversicherungsträger haben die Möglichkeit, in Forderungen zu investieren, die durch eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht innerhalb der EU abgesichert sind. Bei Zahlungsschwierigkeiten eines Darlehens bezieht man sich auf diese Sicherheit, wobei die Werthaltigkeit von zentraler Bedeutung ist. Der Wert dieser Sicherheiten kann durch Schwankungen im Immobilienmarkt beeinflusst werden, insbesondere bei steigenden oder fallenden Immobilienpreisen.
Das BAS weist darauf hin, dass aufgrund von Zinserhöhungen die Immobilienbranche aktuell unter wirtschaftlichem Druck steht. Es betont die Wichtigkeit der Werthaltigkeit und Beleihung von Grundstücken gemäß § 84 SGB IV. Demzufolge gilt eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als sicher, wenn die Beleihung zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht überschreitet. Der maßgebliche Wert hierbei ist der Verkehrswert nach § 194 BauGB.
Entscheidend für die Werthaltigkeit einer Sicherheit ist der tatsächlich bestehende Verkehrswert zum Erwerbszeitpunkt der Forderung. Hypothetische Wertsteigerungen, die auf unsicheren Ereignissen basieren, dürfen nicht berücksichtigt werden. Insbesondere bei Bauprojektplanungen muss gewährleistet sein, dass im Falle von Zahlungsproblemen die Sicherheit ausreichend ist, um die gesamte verbleibende Schuld zu decken.
Das Schreiben betont zudem, dass die Gewährung eines Schuldscheindarlehens ohne ausreichende Sicherheit unzulässig ist und dass diese Regelung primär der Geldanlage dient und nicht zur Finanzierung von Projekten vorgesehen ist.