Das BMF informiert in seinem Schreiben, dass der amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie d
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Das BMF informiert in seinem Schreiben, dass der amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie die dazugehörige Beschreibung für die Datenübermittlung durch Zahlungsdienstleister nun offiziell veröffentlicht wurden. Die Übermittlung dieser Daten an das BZSt hat gemäß § 22g Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 8 UStG über eine amtlich bestimmte BZSt-Seite zu erfolgen. Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2024 wird der neue § 22g UStG, der durch ...