opinion

Stellungnahme der FMA zum Begutachtungsentwurf für ein Bundesgesetz mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz WiEReG geändert wird

ID 23346

Die FMA nimmt Stellung zum Entwurf eines Gesetzesvorhabens zur Änderung des WiEReG, welcher aufgrund des EuGH Urteils zur Außerkraftsetzung des uneingeschränkten öffentlichen Zugangs zu wirtschaftlichen Eigentümerrregistern nötig wurde.
– Zu Z 6 und Z 19 (§ 2 Z 1 lit. b sublit. dd und § 6 Abs. 6a): – Die FMA schlägt vor, dass der Masseverwalter nicht automatisch als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden sollte, wenn kein anderer identifizierbarer Eigentümer auf der Grundlage von Beteiligungen oder Kontrolle bestimmt werden kann. Stattdessen solle diese Feststellung fakultativ werden und eine Einzelfallprüfung ermöglicht werden.
– Zu Z 22 (§ 9 Abs. 2a): Um eine Umgehung oder einen missbräuchlichen Zugang zum Register zu verhindern, empfiehlt die FMA, dass nur konkrete Geschäftsbeziehungen als berechtigtes Interesse für den Zugang zum Register gelten sollen, hierzu brauche es einen Absatz zur Klarstellung dieser Anforderung.
– Zu Z 25 (§ 10): Die FMA plädiert außerdem für eine Erweiterung des Begriffs des berechtigten Interesses am Zugang zum Register, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionen, so seien auch Pressevertreter, Wissenschaftler und Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesen Bereichen tätig sind, als berechtigte Interessenten aufzunehmen.
– Zu Z 41 (§ 14a „Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“): Des Weiteren sei es nötig den Abschnitt über die Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Stellen bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Umsetzung von Sanktionen klarer zu fassen. Die FMA schlägt vor, die Überschrift des Abschnitts zu überarbeiten, um sowohl die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als auch die Umsetzung von Sanktionsmaßnahmen ausdrücklich zu erfassen.
– Erläuterungen zu Z 13 (§ 5 Abs. 1 Z 3a): Die FMA regt eine Klarstellung bestimmter Aussagen zur Transparenz in Treuhandverhältnissen an, insbesondere hinsichtlich der Berichterstattung der obersten Führungsebene in den Tochterberichten.

Other Features
AML
beneficial owner
CDD/ KYC
CFT
companies
compliance
cooperation
disclosure
governance
regulatory
reporting
sanctions
transparency
Date Published: 2023-05-22
Regulatory Framework: The 4th anti-money laundering Directive (AMLD 4)
Regulatory Type: opinion
Asset Management
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