Die FMA hat in der von ihr veröffentlichten Neufassung der Mindeststandards zum Risikomanagement und zur Vergabe von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern (FMA-FXTT-MS) folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
– Die Präambel wurde auf Seite 3 ergänzt: Präambel zur Überarbeitung vom 03.08.2023 Es obliegt dem einzelnen Kreditinstitut, seine aus Fremdwährungs- und Tilgungsträgerkrediten entstehende Risikosituation entsprechend zu beurteilen und zu steuern. Im Sinne der Proportionalität sind viele der in diesen FMA-Mindeststandards angeführten Berichte und Prüfungen proportional in Abhängigkeit zur Materialität der aus Fremdwährungs- und Tilgungsträgerkrediten für das Kreditinstitut entstehenden Risiken auszuführen. Dieser Grundsatz wurde im Hinblick auf die Frequenz der Risikobeurteilung, den Anspruch an den Stresstest, die berücksichtigungswürdigen Indikatoren bezüglich der Offenlegungsbestimmungen und die Häufigkeit der Überprüfung durch die Interne Revision nochmals klargestellt bzw. ergänzt.
– Die Frequenz der Berichterstattung an die Geschäftsleiter ist nun abhängig von der Risikolage, siehe Seite 8 und 11: Das Kreditinstitut stellt sicher, dass die Einhaltung der Leitlinien von der internen Revision mindestens einmal jährlich geprüft wird. Die Frequenz dieser Berichterstattung kann in Abhängigkeit von der Materialität der aus dem Fremdwährungskreditportfolio ableitbaren Auswirkungen auf die Risikolage erfolgen.
– Der Umfang des Stresstests der zumindest einmal jährlichen Auswirkungsanalyse von Wechselkursschwankungen auf das Fremdwährungskreditportfolio kann abhängig von der Risikolage auch reduziert werden, siehe Seite 10: Erscheint ein Stresstest im Vollumfang nicht tunlich, hat d Abhängig von der Materialität der aus dem Fremdwährungskreditportfolio ableitbaren Auswirkungen auf die Risikolage des Kreditinstituts kann der Stresstest auch im Umfang reduziert werden. D as Kreditinstitut hat jedenfalls einmal jährlich die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen mit hinreichender Genauigkeit quantitativ einzuschätzen (z.B. mittels Szenarioanalysen).
– Auf Seite 14 wurde eine Klarstellung bezüglich der Information der Kreditnehmer eingefügt: Die Einhaltung sonstiger gesetzlicher Informationspflichten seitens des Kreditinstituts, wie vor allem im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz festgelegt, bleibt davon unberührt.
Zusätzlich wurde an diversen Stellen jeweils bei mindestens jährlich ein einmal eingefügt, sodass die Passagen nun zumindest einmal jährlich lauten.
Die aktualisierte Version von 2023 ersetzt die vorherige Version von 2017, weitere Details entnehmen Sie bitte den FMA-FXTT-MS.
Die FMA-FXTT-MS legen Leitlinien für das Risikomanagement fest, darunter Bonitätsprüfungen, Schwellwerte für die Kreditüberwachung in Bezug auf Wechselkursrisiken, Stresstests zur Bewertung von Wechselkursschwankungen und deren Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit, sowie die Überprüfung der Werthaltigkeit und der ordnungsgemäßen Bedienung von Tilgungsträgern. Zudem wird die Refinanzierung von Fremdwährungskrediten bei adversen Marktbedingungen sichergestellt.
Die Standards betonen die Bedeutung der Information von Kreditnehmern über die spezifischen Risiken von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern sowie die Notwendigkeit, über schriftliche Leitlinien und klare Verfahren zur Risikosteuerung zu verfügen. Kreditinstitute werden aufgefordert, die relevanten Bestimmungen der KI-RMV einzuhalten.
Die Mindeststandards dienen als Orientierungshilfe und sollen die Rechtsauffassungen und praktischen Empfehlungen der FMA im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern gemäß dem BWG widerspiegeln. Kreditinstitute sind angehalten, höhere Standards festzulegen, wenn dies erforderlich ist.
