information

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (Amtsblatt der Europäischen Union L 150 vom 7. Juni 2019)

ID 21918

A corrigendum to the German version of Directive (EU) 2019/878, the Capital Requirements Directive V, as regards corrections relating to the approval process for systemic risk buffer adjustments exceeding certain thresholds was published in the Official Journal (OJ) of the EU. Specifically, the corrigendum modifies Article 1 of the Directive which itself modifies the Capital Requirements Directive IV (Directive 2013/36/EU) as follows:
##### In new paragraph 5a of article 131 of the CRD IV
Instead of:
„(5a) Vorbehaltlich der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Genehmigung der Kommission kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.
Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 dieses Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten, nachdem ihr der ESRB die Anzeige gemäß Absatz 7 übermittelt hat, einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.“
it shall read:
„(5a) Vorbehaltlich der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Genehmigung der Kommission kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde jedes A-SRI dazu verpflichten, auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis bzw. auf Einzelbasis einen A-SRI-Puffer von mehr als 3 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.
Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 7 dieses Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den A-SRI-Puffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu dem Puffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten eines A-SRI-Puffers keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten, nachdem ihr der ESRB die Anzeige gemäß Absatz 7 übermittelt hat, einen Rechtsakt, in dem die Genehmigung erteilt wird, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die vorgeschlagene Maßnahme ergreift.“
——————-
##### In new paragraph 12 of replaced Article 133 of the CRD IV
Instead of:
„(12) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein.
Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen“
It shall read:
„(12) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein.
Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen.
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, in dem die Genehmigung erteilt wird, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die vorgeschlagene Maßnahme ergreift.“

Other Features
banks
own funds
permissions
risk management
Date Published: 2023-02-16
Regulatory Framework: Capital Requirements Directive IV (CRD IV)
Regulatory Type: information
Asset Management
information

Decision (EU) 2015/1814 concerning the establishment and operation of a market ...

ID 26607
A new consolidated version of Decision (EU) 2015/1814 as regards „the establishment ...
Asset Management
delegated regulation

Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2904 as regards the functioning of the ...

ID 26606
New Commission Delegated Regulation (EU) 2023/2904 as regards the operation of the Union R ...
Banks
information

Directive 2008/48/EC on credit agreements for consumers and repealing Council ...

ID 26604
A new consolidated version of Directive 2008/48/EC, the Consumer Credit Directive, was pub ...
Asset Management
information

Council Regulation (EU) 2019/1716 concerning restrictive measures in view of the ...

ID 26602
A new consolidated version of Council Regulation (EU) 2019/1716 with respect to sanction m ...
  • Topic Filter

    Top Tag Search
    Top Tag Search
    Top Tag Search
    Top Tag Search
You are on the training version of RISP core with limited functions and data. Please subscribe to RISP core for professional or academic use. We supply free real time datasets for approved academic research; professional subscriptions start at 950€ plus VAT per annum.

Compare Listings