A corrigendum to the German version of Regulation (EU) 2022/1917 which sets out provisions for the monitoring of financial institutions’s compliance with reporting obligations by national competent authorities and local central banks and the procedures that shall be followed in case of violations was published in the Official Journal (OJ) of the EU. Corrections were thereby made throughout the regulation relating, among others, to the definitions used in the regulation, the obligations of national competent authorities and local central banks in this context, or the provision of warnings to non-compliant institutions as follows:
##### In article 2, number 9
Instead of:
„9. ‚statistische Berichtspflichten‘ sind ‚statistische Berichtspflichten‘ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2522/98;“
It shall read:
„9. ‚statistische Berichtspflichten‘ sind ‚statistische Berichtspflichten gegenüber der EZB‘ im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2522/98;“.
————
##### In article 4, second paragraph
Instead of:
„(2) Stellt ein Berichtspflichtiger der zuständigen NZB vor Einleitung eines Übertretungsverfahrens statistische Daten zur Verfügung, deren Erhebung auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen über eine NCA erfolgt ist, so setzt sich die zuständige NZB mit der betreffenden NCA in Verbindung, um Informationen darüber einzuholen, ob die zur Last gelegte Übertretung auf Handlungen oder Unterlassungen des Berichtspflichtigen zurückzuführen ist, sowie um sicherzustellen, dass nicht mehr als ein Übertretungsverfahren auf derselben Sachverhaltsgrundlage gleichzeitig gegen denselben Berichtspflichtigen eingeleitet wird.“
It shall read:
„(2) Stellt ein Berichtspflichtiger der zuständigen NZB vor Einleitung eines Übertretungsverfahrens statistische Daten auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen über eine NCA zur Verfügung, so setzt sich die zuständige NZB mit der betreffenden NCA in Verbindung, um Informationen darüber einzuholen, ob die zur Last gelegte Übertretung auf Handlungen oder Unterlassungen des Berichtspflichtigen zurückzuführen ist, sowie um sicherzustellen, dass nicht mehr als ein Übertretungsverfahren auf derselben Sachverhaltsgrundlage gleichzeitig gegen denselben Berichtspflichtigen eingeleitet wird.“
————
##### In article 5, first paragraph, letter c
Instead of:
„c) drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen;“
It shall read:
„c) drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretungen der vierteljährlichen Berichtspflichten innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen;“.
————
##### In article 6, first paragraph, letter b
Instead of:
„b) die Möglichkeit, dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden kann und in diesem Fall eine Sanktion dem Berichtspflichtigen verhängt werden kann;“
It shall read:
„b) die Möglichkeit, dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden kann und in diesem Fall eine Sanktion gegen den Berichtspflichtigen verhängt werden kann;“.
————
##### In article 6, second paragraph, letter c
Instead of:
„c) die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe für sein schwerwiegendes Fehlverhalten anzugeben, unter anderem, dass die zur Last gelegten Übertretungen auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen;“
It shall read:
„c) die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, Gründe für sein schwerwiegendes Fehlverhalten anzugeben;“.
————
##### In article 6, third paragraph
Instead of:
„(3) Die zuständige Zentralbank des Eurosystems übermittelt dem Berichtspflichtigen die in den Absätzen 1 und 2 genannte schriftliche Mitteilung so schnell wie möglich nachdem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist oder nachdem diese Zentralbank des Eurosystems erstmals Kenntnis von dem schwerwiegenden Fehlverhaltens erlangt hat. Im Fall einer zur Last gelegten Übertretung täglicher Meldepflichten übermittelt die zuständige Zentralbank des Eurosystems eine solche Mitteilung, sofern dies praktikabel ist, bevor eine zur Last gelegte kumulative Übertretung erfolgt.“
It shall read:
„(3) Die zuständige Zentralbank des Eurosystems übermittelt dem Berichtspflichtigen die in den Absätzen 1 und 2 genannte schriftliche Mitteilung so schnell wie möglich, nachdem die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist oder nachdem diese Zentralbank des Eurosystems erstmals Kenntnis von dem schwerwiegenden Fehlverhalten erlangt hat. Im Fall einer zur Last gelegten Übertretung täglicher Meldepflichten übermittelt die zuständige Zentralbank des Eurosystems eine solche Mitteilung, sofern dies praktikabel ist, bevor eine zur Last gelegte kumulative Übertretung erfolgt.“
————
##### In article 7, first paragraph
Instead of:
„(1) Nach Übermittlung einer Warnung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung erreicht ist, teilt die zuständige Zentralbank des Eurosystems dem betreffenden Berichtspflichtigen mit, dass er einen Abhilfeplan vorlegen kann.“
It shall read:
„(1) Nach Übermittlung einer Warnung über eine zur Last gelegte Übertretung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung erreicht ist, teilt die zuständige Zentralbank des Eurosystems dem betreffenden Berichtspflichtigen mit, dass er einen Abhilfeplan vorlegen kann.“
————
##### In article 8, paragraph 6, second sub-paragraph
Instead of:
„Technische Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich ausgelagerter IT-Infrastruktur, werden als Umstände angesehen, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen.“
It shall read:
„Technische Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Modernisierung der IT-Infrastruktur, einschließlich ausgelagerter IT-Infrastruktur, werden nicht als Umstände angesehen, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen.“