Der BAI äußert in seiner Stellungnahme Bedenken gegen die neuesten Vorschläge der gemeinsamen Konsultation der ESAs zur Überprüfung der delegierten Verordnung zur SFDR bezüglich der Angabe von wesentlichen nachteiligen Auswirkungen (PAIs) und den Offenlegungspflichten für Finanzprodukte (bitte EventID #20588 beachten).
Insbesondere spricht sich der BAI gegen die vorgeschlagenen zusätzlichen verpflichtenden Sozialindikatoren aus, da er weder einen Nutzen noch einen Mehrwert in deren Erweiterung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sieht. Er begründet diese Position unter anderem mit den folgenden Punkten:
– Die delegierte Verordnung zur SFDR ist erst seit dem 1. Januar 2023 in Kraft, und die angesprochenen Finanzmarktakteure haben sich intensiv auf die erste verpflichtende PAI-Erklärung vorbereitet, die am 30. Juni 2023 veröffentlicht werden musste. Die Erfassung und Abdeckung von PAIs ist in der alternativen Investmentindustrie und für viele illiquide Vermögenswerte besonders komplex und schwierig.
– Es gibt immer noch keine empirischen Belege oder PAI-Erklärungen. Aus Sicht der Branche ist es daher nicht der richtige Zeitpunkt, eine Erweiterung der verpflichtenden Sozialindikatoren zu diskutieren.
– Die Vorschläge der ESAs zur Erweiterung der verpflichtenden Sozialindikatoren sind nicht vollständig mit den ESRS/CSRD abgestimmt.
Trotz der Expansion der EU-Taxonomie ab dem 1. Januar 2024 und der angekündigten Überprüfung der SFDR auf Ebene I im Herbst 2023, hält der BAI eine Ausweitung der Indikatoren zum jetzigen Zeitpunkt für unangemessen. Insbesondere betont der BAI die Komplexität der Erfassung des „angemessenen Lohns“ gemäß ESRS S1-10. In den meisten EU/EWR-Ländern, in denen es oft staatliche oder branchenspezifische Mindestlöhne gibt, scheint das Problem der angemessenen Löhne nicht zentral zu sein. Wenn solche Löhne von Finanzmarktteilnehmern erhoben werden müssten, wäre das eine immense Herausforderung. Zielunternehmen sind oft nicht bereit, solche Daten aus Gründen des Datenschutzes oder des Wettbewerbsschutzes freizugeben.
Des Weiteren kritisiert der BAI die vorgeschlagene Einführung des Indikators „Exposure to Tobacco Cultivation/Production“. Es ist unklar, warum dieser spezifische PAI eingeführt werden sollte, während andere Aktivitäten mit ähnlichen Auswirkungen außer Acht gelassen werden. Die Aufnahme in die Ausschlussliste der Klimabenchmark-Verordnung wird als unzureichender Grund angesehen.
Anstelle einer formellen Verpflichtung zur Nichteinmischung in die Gewerkschaftsbildung sollte der dritte vorgeschlagene soziale Indikator jegliche tatsächliche Einmischung messen. Der vierte vorgeschlagene Indikator – der Anteil der Mitarbeiter, die weniger als den angemessenen Lohn verdienen – sollte sich nur auf nationale Lohnstandards beziehen, da eine weitere Umsetzung zu schwierig wäre.
Darüber hinaus stimmt der BAI nicht mit der Einführung der neu vorgeschlagenen opt-in sozialen Indikatoren in Anhang I, Tabelle III überein. Beide, die zusätzlichen obligatorischen und die opt-in sozialen Indikatoren, sind problematisch, da Zielunternehmen oftmals nicht bereit sind, Informationen aus Gründen des Datenschutzes oder des Wettbewerbsschutzes freizugeben.
Der BAI weist darauf hin, dass die Umsetzung der PAI-Offenlegung für die Alternative Investment Branche besonders komplex ist, da viele Emittenten von alternativen Investoren nicht dem NFRD unterliegen und voraussichtlich auch nicht dem ESRS/CSRD in Zukunft unterliegen werden.
Der Verband fordert daher eine strikte Berücksichtigung der CRSD/ESRS in Bezug auf den Zeitrahmen und die Standardisierung/Methodik.
Der BAI unterstützt globale Standards für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und begrüßt die Verwendung des PCAF.
Der Verband stimmt der Verlinkung zu externen Informationen und der Möglichkeit, vorvertragliche und periodische Offenlegungen elektronisch erweiterbar darzustellen, zu.
In Bezug auf die Vorlage der Informationen in den Templates für Privatanleger ist der BAI der Meinung, dass die Informationsasymmetrie zwischen Produktanbietern und Privatanlegern nicht vollständig behoben werden kann. Der Verband fordert eine strikte Ausrichtung auf den Delegierten Akt des CSRD und die Möglichkeit, alternative Standards zu berücksichtigen.