Das WBF hat eine Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12) publiziert.
Am 14. August 2023 hat das WBF die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar. Das WBF hat daher am 14. August 2023 die für die Schweiz maßgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst.
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Sanctions program: Kongo: Verordnung vom 22. Juni 2005 über Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12), Anhänge 1 und 2 Origin: UN, EU Sanctions: Art. 2 Abs. 1 (Finanzsanktionen) und Art. 4 Abs. 1 und 3 (Ein- und Durchreiseverbot), Anhang 2
Folgende 9 Personen wurden auf die Liste aufgenommen:
– SSID: 100-64706 Name: Byamungu Bernard Maheshe
– SSID: 100-64716 Name: Rukunda Michel
– SSID: 100-64729 Name: Sematama Charles
– SSID: 100-64741 Name: Hassan Ahmad Mahmood
– SSID: 100-64759 Name: Buingo Janvier Karairi
– SSID: 100-64769 Name: Gesi Justin Maki
– SSID: 100-64778 Name: Hakizimana Apollinaire
– SSID: 100-64790 Name: Tokolonga Simon
– SSID: 100-64804 Name: Niragire Jean Pierre
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Die Maßnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Finanzsanktionen
Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Maßnahmen
Reisesanktionen
Im Zusammenhang mit dem Kauf, Handel und der Verarbeitung von Mineralprodukten aus der Demokratischen Republik Kongo ist es ratsam, vorsichtig mit den Lieferanten und der Herkunft der Produkte zu sein. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Empfehlungen vom 3. September 2020 (siehe weitere Informationen unten).
Eine konsolidierte Version finden Sie hier.