Am 30. August 2023 hat der Bundesrat Maßnahmen übernommen, die von der EU am 3. August 2023 gegen Belarus erlassen wurden. Diese Maßnahmen wurden in die Verordnung vom 16. März 2022 über Maßnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9) integriert.
Die neuen Sanktionen sollen das Sanktionsregime für Belarus weiter an das Sanktionsregime für Russland angleichen. Sie umfassen ein Exportverbot für Güter und Technologien, die in der Luft- oder Raumfahrtindustrie verwendet werden. Die Liste der Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors von Belarus wurde erweitert, und bestehende Ausfuhrverbote für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus wurden an die für Russland geltenden Ausfuhrverbote angepasst. Diese neuen Maßnahmen traten am 30. August 2023 um 18:00 Uhr in Kraft.
Finanzintermediäre in der Schweiz werden gemäß den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Vermögenswerte von sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet die Finanzintermediäre jedoch nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäß den geltenden Vorschriften vorzunehmen und, falls notwendig, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei weitere Schritte einzuleiten.