Das WBF hat eine Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12) publiziert.
Am 25. Oktober 2023 hat das zuständige UNO-Sanktionskomitee die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar. Das WBF hat daher am 26. Oktober 2023 die für die Schweiz maßgebliche Sanktionsdatenbank SESAM angepasst.
In Konformität mit der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12), Anhänge 1 und 2 Origin: UN, EU Sanctions: Art. 2 Abs. 1 (Finanzsanktionen) und Art. 4 Abs. 1 und 3 (Ein- und Durchreiseverbot), wurden in Anhang 1 folgende zwei Personen wurden auf die Liste aufgenommen:
– SSID: 100-67444 Name: Maheshe Byamungu Bernard
– SSID: 100-67454 Name: Ruvugayimikore Protogène
Die Maßnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Finanzsanktionen
Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Maßnahmen
Reisesanktionen
Im Zusammenhang mit dem Kauf, Handel und der Verarbeitung von Mineralprodukten aus der Demokratischen Republik Kongo ist es ratsam, vorsichtig mit den Lieferanten und der Herkunft der Produkte zu sein.
Eine konsolidierte Version finden Sie hier.