Das WBF hat eine Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12) publiziert.
Am 10. Juli 2023 hat das WBF die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar. Das WBF hat daher am 11. Juli 2023 die für die Schweiz maßgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst.
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Sanctions program: Kongo: Verordnung vom 22. Juni 2005 über Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12), Anhänge 1 und 2 Origin: UN, EU Sanctions: Art. 2 Abs. 1 (Finanzsanktionen) und Art. 4 Abs. 1 und 3 (Ein- und Durchreiseverbot), Anhang 2
Folgende Personen wurden von der Liste gestrichen:
– SSID: 100-38230 Name: Emmanuel Ramazani Shadary
– SSID: 100-38241 Name: Mutondo Kalev
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Die Maßnahmen umfassen unter anderem:
Gütersanktionen
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Finanzsanktionen
Sperre von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbote
Meldepflichten für gesperrte Vermögenswerte
Weitere Maßnahmen
Reisesanktionen
Im Zusammenhang mit dem Kauf, Handel und der Verarbeitung von Mineralprodukten aus der Demokratischen Republik Kongo ist es ratsam, vorsichtig mit den Lieferanten und der Herkunft der Produkte zu sein. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Empfehlungen vom 3. September 2020 (siehe weitere Informationen unten).
Eine konsolidierte Version finden Sie hier.
