Der BAI veröffentlicht eine Stellungnahme zum Entwurf der delegierten Verordnung ESRS, die am 9. Juni 2023 von der EU-Kommission veröffentlicht wurde (bitte EventID #21472 beachten).
Der BAI unterstützt die Ziele der Sustainable Finance Initiative der EU, allerdings wurden bereits in früheren Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich der Reihenfolge der verschiedenen EU-Regelungen und Richtlinien geäußert. Für Risikomanagement und Investitionsentscheidungen sind verfügbare, zuverlässige und widerstandsfähige Daten zu den E-, S- und G-Komponenten von entscheidender Bedeutung.
Es wurden stets übermäßig detaillierte und spezifische ESG-Berichtsanforderungen abgelehnt, während grundsätzliche Offenlegungspflichten unterstützt wurden. Dies gilt insbesondere für die PAI KPIs gemäß SFDR und vor allem für Privatmarktinvestments in illiquide Anlageklassen Immobilien, Infrastruktur/erneuerbare Energien, Private Equity und Private Debt. Die Finanz- und Fondsindustrie unterstützt die Ziele der Sustainable Finance Initiative, allerdings muss der Gesetzgeber der Industrie auch die Mittel zur Verfügung stellen, um diese Ziele zu erreichen.
Die vorgeschlagene künftige Erweiterung des Anwendungsbereichs des CSRD wird die Datensituation für Anleger und Vermögensverwalter langsam, aber stetig verbessern. Allerdings werden die von den Unternehmen gemäß CSDRD/ESRS zu veröffentlichenden Daten aufgrund der erheblichen Änderungen in den ESRS-Entwürfen zwischen den Versionen der EFRAG aus November 2022 und der EU-Kommission seit 9. Juni 2023 erheblich geschwächt. Dementsprechend fordert die BAI die EU-Kommission auf, Änderungen vorzunehmen, die folgenden Leitlinien folgen:
– Die ESRS sollten sich am Entwurf der EFRAG orientieren, insbesondere in Bezug auf mehr verpflichtende Datenpunkte im Vergleich zu optionalen.
– Besonders Datenpunkte, die für den Finanzsektor verpflichtend zu berichten sind, sollten auch für Unternehmen in der Realwirtschaft gemäß CSRD/ESRS verpflichtend sein.
Der BAI empfiehlt speziell folgendes:
– Unabhängig vom Ergebnis ihrer Materialitätsprüfung sollte ein Unternehmen stets die durch ESRS 2 (Allgemeine Angaben) geforderten Angaben machen.
– In Übereinstimmung mit den Entwürfen der EFRAG aus November 2022 wird es empfohlen, dass die ESRS geändert werden, um Unternehmen zu verpflichten, zusätzlich zu den Allgemeinen Angaben immer die klimabezogenen Datenpunkte bereitzustellen, die nach der SFDR verpflichtend sind.
– Unternehmen sollten verpflichtet sein, das Ergebnis der Materialitätsprüfung offenzulegen.
– Es wird empfohlen, die von EFRAG vorgeschlagenen Zeitpläne beizubehalten. Zusätzliche schrittweise Einführung der Berichtspflichten für Scope 3-Emissionen für nicht-NFRD-Unternehmen oder für bestimmte nicht-klima- und sozialbezogene Datenpunkte würde die ohnehin komplizierte schrittweise Einführung des Zeitplans für die Implementierung übermäßig komplizieren.