Das Rundschreiben Nr. 1 des Issuers Committee enthält Klarstellungen und Aktualisierungen zu den revidierten Bestimmungen in den Bereichen Ad-hoc-Publizität und Corporate Governance. Als regulatorische Grundlage dienen das KR und die RLAhP, sowie die RLCG, die am 1. Juli 2021 in Kraft traten.
Ad hoc-Publizität: Begriffe der Kursrelevanz und des verständigen Marktteilnehmers (Art. 53 Abs. 1 KR und Art. 53 Abs. 1bis KR): Der Begriff der „Kursrelevanz“ wurde formell angepasst und basiert nun auf der „kursrelevanten Tatsache“, und nicht mehr auf der „potentiell kursrelevanten Tatsache“. Das Kriterium für eine wesentliche Tatsache ist nach wie vor ihre potenzielle Auswirkung auf den Aktienkurs, die deutlich über die üblichen Schwankungen hinausgeht. Die Verantwortung für die rechtzeitige und genaue Offenlegung wesentlicher Tatsachen liegt beim Emittenten, der den internen Kompetenzrahmen der Corporate Governance berücksichtigen sollte. Die Bewertung der Wesentlichkeit sollte von Fall zu Fall aus der Perspektive eines verständigen Marktteilnehmers und nicht aus der eines professionellen Anlegers erfolgen.
Ad hoc-Publizität: Keine per se-Tatbestände / Geschäfts- und Zwischenberichte (Art. 4 Abs. 2 RLAhP): Keine automatische Wesentlichkeit für bestimmte Fälle, aber Geschäfts- und Zwischenberichte müssen immer als Ad-hoc-Mitteilungen offengelegt werden. Ad-hoc-Mitteilungen müssen klar gekennzeichnet sein und genaue und vollständige Informationen enthalten, damit ein vernünftiger Marktteilnehmer ihre Wesentlichkeit beurteilen kann.
Ad hoc-Publizität: Kennzeichnungspflicht von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 Abs. 2bis KR sowie Art. 7 und Art. 9 Abs. 1 RLAhP): Die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht für Ad-hoc-Mitteilungen ist entscheidend. Die Vermischung von Marketingbotschaften mit wesentlichen Fakten in Ad-hoc-Mitteilungen ist verboten, und Verstöße können geahndet werden. Ad-hoc-Mitteilungen müssen drei Jahre lang nach ihrer Veröffentlichung auf der Website des Emittenten aufgeführt werden.
Ad hoc-Publizität: Vertraulichkeit der kursrelevanten Tatsache (Art. 54 Abs. 2 KR): Die Vertraulichkeit wesentlicher Tatsachen während der Verzögerung der Veröffentlichung ist von wesentlicher Bedeutung, und die Emittenten sollten geeignete interne Verfahren zur Wahrung der Vertraulichkeit einführen.
Corporate Governance: Handelssperrzeiten (Anhang Ziff. 10 RLCG): Der Geschäftsbericht sollte Informationen über allgemeine „Handelssperrzeiten“ und deren Besonderheiten (z.B. Zeitpunkt, Adressaten, Ausnahmen) enthalten. Die Einhaltung dieser Vorgaben bzw. die Begründung von Abweichungen ist erforderlich.
Das Rundschreiben enthält detaillierte Anweisungen und Erwartungen an die Emittenten in Bezug auf Ad-hoc-Publizität und Corporate-Governance-Angelegenheiten, um die Transparenz und die Einhaltung des Rechtsrahmens zu fördern.