Die BaFin veröffentlicht ein Rundschreiben, das Kriterien für die Befreiung von Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Investment Firm Regulation (IFR) für kleine Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) enthält und der Umsetzung der EBA-Leitlinien (EBA/GL/2022/10) dient.
Die Befreiung von den Liquiditätsanforderungen gilt nur für bestimmte Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen, während andere ausgeschlossen sind. Die BaFin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Befreiung aufgrund der Liquiditätsrisiken des Wertpapierinstituts in Betracht kommt. Ein Freistellungsantrag des Wertpapierinstituts ist erforderlich, um eine Befreiung zu erhalten. Die BaFin erteilt die Befreiung nur auf Einzelbasis und kann Auflagen und einen Widerrufsvorbehalt wie folgt festlegen:
„Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihrer Entscheidung auch Stressbedingungen, die zu einem erhöhten Risiko von Inkongruenzen zwischen Abflüssen und Zuflüssen führen können, insbesondere auch im Zusammenhang mit außerbilanziellen Posten oder Rechtskosten.
Der Freistellungsbescheid soll mit Auflagen und einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Als Auflage kommt insbesondere die Verpflichtung des Wertpapierinstituts in Betracht, die Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank über alle Umstände ihrer Tätigkeit, die eine Relevanz für die Liquiditätssituation des Instituts bedeuten können, zu unterrichten. Ein Widerruf kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Kriterien, die die Freistellung begründeten, nicht mehr eingehalten werden oder wenn die Bundesanstalt aufgrund eines potentiellen künftigen Liquiditätsbedarfes die Einhaltung der Liquiditätsanforderung des Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 IFR für erforderlich hält.
Im Falle eines Widerrufes kann die Bundesanstalt den Zeitpunkt bestimmen, ab dem die Liquiditätsanforderung durch das Wertpapierinstitut wieder einzuhalten ist. Dieser Zeitpunkt darf höchsten 90 Tage nach Bekanntgabe des Widerrufs liegen.