Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat ihre Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen EU-Listing-Act veröffentlicht.
Im Allgemeinen begrüßt die DK die vorgeschlagenen Anpassungen der Prospekt- und Marktmissbrauchsverordnung, um die Verwaltungslasten für alle Emittenten zu reduzieren. Allerdings sieht die DK folgende Verbesserungen als notwendig, um den europäischen öffentlichen Markt zu stärken und attraktiver zu machen.
– Die DK fordert eine Ausnahme von der Veröffentlichung eines Prospekts bei Kapitalerhöhungen durch Aktiengesellschaften, wenn die Angebote nur an bestehende Aktionäre gerichtet sind.
– Die Verpflichtung zur Integrierung von Nachhaltigkeitsberichten soll auf Emittenten beschränkt werden, die bereits durch die neue Corporate Sustainability Reporting Directive betroffen sind. Die ESG-Berichtspflicht gilt nicht, wenn der Emittent „non-equity securities“ ausgibt, die nicht als „grün“ vermarktet werden oder wenn die „greenness“ sich nur auf die Verwendung der Erlöse bezieht, was ein wichtiges Merkmal von grünen Anleihen als Übergangsfinanzierungsinstrument ist. Darüber hinaus ist die Einbeziehung von produktbezogenen Nachhaltigkeitsinformationen in Basisprospekte in der Praxis unmöglich. Produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen sind normalerweise zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe bekannt. Solche Informationen können daher nur in den Endbedingungen eines Basisprospekts spezifiziert und aufgenommen werden, für die es erlaubt sein sollte (z. B. im Abschnitt „Verwendung der Erlöse“). Eine verpflichtende ESG-Offenlegung in einem Basisprospekt sollte nicht erforderlich sein.
– Der Freibetrag für Fremdkapital soll für Kreditinstitute auf 150 Millionen Euro erhöht werden.
– Es gibt auch Bedenken bezüglich des Standardformats und Informationsgehalts des Prospekts sowie der Anforderung, eine separate Angabe von Kapitalisierung und Verschuldung zu machen.
Darüber hinaus fordert die DK eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten, bevor die Änderungen in Kraft treten.