In einer Publikation erinnert die BaFin beaufsichtigte Unternehmen daran, dass der Referenzzinssatz LIBOR zum 30. Juni 2023 eingestellt wird.
BaFin empfiehlt:
– Keine Neuverträge abzuschließen, die auf LIBOR Referenzzinssätze Bezug nehmen.
– Robuste Rückfallklauseln in allen Verträgen mit Bezug auf LIBOR zu überprüfen.
– Die Verwendung von synthetischen Raten bei Bezug auf LIBOR möglichst gering zu halten.
Der Finanzstabilitätsrat (FSB) hat ebenfalls Empfehlungen veröffentlicht und fordert, Altverträge umzustellen und alternative risikofreie Zinssätze (Risk Free Rates) zu nutzen (eventid=20880).
BaFin weist auf die Notwendigkeit schriftlicher Notfallpläne gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 hin. Artikel 23b der Verordnung ermöglicht der Europäischen Kommission, Ersatz-Referenzwerte gesetzlich zu bestimmen, jedoch ist dies derzeit unwahrscheinlich.
Die britische FCA hat eine Übergangslösung für Altverträge nach britischem Recht angekündigt: Bis zum 30. September 2024 wird ein synthetischer US-Dollar-LIBOR für bestimmte Laufzeitensätze bereitgestellt. Es ist jedoch zeitlich begrenzt und nur für bestimmte Altverträge zulässig (eventid=20544).
FCA-Übergangsregelungen für den LIBOR-Satz Britisches Pfund sind bis zum 28. März 2024 vorgesehen (eventid=18243). In den USA erlaubt ein Bundesgesetz von 2022 die Ersetzung des US-Dollar-LIBOR für Altverträge nach US-Recht durch vom Federal Reserve Board festgelegte Ersatzraten (eventid=19287).
Die Einstellung des LIBOR war bereits im Mai 2021 angekündigt worden, und die für den LIBOR zuständige FCA bestätigte, dass ab Ende Juni 2023 keine LIBOR-Sätze mehr bereitgestellt oder repräsentativ sein werden (eventid=10207).