Die BaFin hat einen Entwurf einer Allgemeinverfügung bzgl. der Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten zum Meldestichtag 31.12.2022 zur Konsultation gestellt, der die Berichtspflichten der Wertpapierinstitute in Bezug auf Vergütungen nach der Investment Firm Directive (IFD) präzisiert. Die Pflichten sind im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) festgelegt und beinhalten unter anderem die jährliche Meldung von Daten zu Einkommensmillionären zum Meldestichtag 31. Dezember 2022 bis zum 31. August 2023 elektronisch mithilfe der vorgesehenen Formulare.
Die neuen Bestimmungen resultieren aus überarbeiteten Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA), die ab dem 31. Dezember 2022 anzuwenden sind. Die genauen Anforderungen variieren je nach Größe des Instituts:
###### „Große Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06) anwenden. Diese Leitlinien lösen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) ab.
###### Für Mittlere Wertpapierinstitute gelten die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/07).
###### Große und Mittlere Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/08) anwenden. Diese Leitlinien lösen die Leitlinien zur Datenerfassung in Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07) ab.“
Kleine Wertpapierinstitute sind von diesen Pflichten und der geplanten Allgemeinverfügung ausgenommen.
Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen die in den Leitlinien genannten Informationen sammeln und bis zum 31. Oktober 2023 an die EBA weitergeben. Es ist geplant, die neuen Bestimmungen in das WpIG bzw. in die zukünftige WpI-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) aufzunehmen. Da sich dieser Prozess jedoch über die vorgegebene Meldefrist der EBA hinaus erstreckt, beabsichtigt die BaFin, eine Allgemeinverfügung zu erlassen.
Interessierte Parteien können bis zum 8. Juni 2023 Stellungnahmen zum Entwurf der Allgemeinverfügung abgeben, entweder per E-Mail oder postalisch.