Der BVI hat eine Stellungnahme zum Diskussionspapier der ESAs zu DORA abgegeben.
Insbesondere hat der BVI seine Position zu den vorgeschlagenen Indikatoren für die Identifizierung kritischer IKT-Anbieter auf EU-Ebene dargelegt. Diese Indikatoren wurden von den ESAs vorgeschlagen und basieren auf Daten, die von den Finanzunternehmen über neu einzurichtende Informationsregister erhoben werden sollen.
Der BVI äußert Bedenken hinsichtlich des vorgeschlagenen Ansatzes, da er zu einem zusätzlichen Dokumentationsaufwand für die Finanzunternehmen führen würde, der in der DORA-Verordnung nicht vorgesehen ist. Der Verband fordert, dass die Indikatoren so einfach wie möglich gestaltet werden sollten, um den Aufwand für die Finanzunternehmen zu minimieren.
Ein weiterer kritischer Punkt ist der zeitliche Konflikt zwischen den Meldepflichten der Finanzunternehmen und der Identifizierung der kritischen Anbieter. Der BVI bemängelt, dass die Finanzunternehmen die Informationen aus den Informationsregistern erst im Laufe des Jahres 2025 melden sollen, während die Identifizierung der kritischen Anbieter bereits Anfang 2025 erfolgen soll. Der BVI fordert, dass dieser Konflikt zugunsten der Finanzunternehmen aufgelöst wird, indem die Meldepflichten entsprechend angepasst werden.
In Bezug auf die Indikatoren selbst hält der BVI es nicht für sinnvoll, die jährlichen Ausgaben oder geschätzten Kosten der vertraglichen Vereinbarungen mit den IKT-Anbietern als Indikator heranzuziehen. Stattdessen schlägt der Verband vor, den Fokus darauf zu legen, ob die IKT-Dienstleistung, die kritische und wichtige Funktionen unterstützt, ersetzbar ist oder nicht.
Der BVI teilt jedoch die Einschätzung der ESAs, dass bei Verträgen von IKT-Anbietern mit Fondsgesellschaften nach Möglichkeit der Gesamtbetrag der verwalteten Vermögenswerte (AuM) anstelle des Gesamtwerts des Vermögens („total value of their assets“) herangezogen werden sollte. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass der Wert lediglich als allgemeine Schätzgröße dienen sollte und durch weitere qualitative Aspekte ergänzt werden müsste.
Abschließend fordert der BVI eine umfassende Prüfung der Frage, ob auch Untervergaben von Dienstleistungen („sub-contracting“) berücksichtigt werden sollen. Diese Frage sollte erst geklärt werden, wenn die weiteren Level-2-Maßnahmen für die Finanzunternehmen feststehen. Falls Untervergaben berücksichtigt werden, sollten die Angaben nur für Dienstleistungen herangezogen werden, die kritische und wichtige Funktionen bei den Finanzunternehmen unterstützen.
