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Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

ID 24090

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für eine Verordnung vorgelegt, die sich mit der Organisation der gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes befasst. Diese Verordnung, bekannt als Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV), folgt auf die Verabschiedung des HinSchG am 31. Mai 2023 (bitte eventid=21500 beachten).
Das HinSchG dient dazu, die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umzusetzen. Darüber hinaus zielt es darauf ab, den Schutz von Whistleblowern in Deutschland nachhaltig zu verbessern. Ein zentraler Punkt des HinSchG ist die Einrichtung effektiver, sicherer und vertraulicher Kommunikationskanäle, an die sich potenzielle Whistleblower wenden können. Gemäß den Anforderungen der EU-Richtlinie werden sowohl interne als auch externe Meldekanäle als gleichberechtigte Optionen für Whistleblower vorgesehen.
Die Vorschriften für die Einrichtung und das Verfahren der externen Meldekanäle werden in den §§ 19 bis 31 HinSchG in Übereinstimmung mit den verpflichtenden Vorgaben der EU-Richtlinie dargelegt. Gemäß § 19 HinSchG wird eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Darüber hinaus können die Bundesländer eigene Meldestellen einrichten, die für Meldungen zuständig sind, die die jeweilige Landes- und Kommunalverwaltung betreffen.
Die HEMBV zielt darauf ab, die Organisation und das Verfahren der externen Meldestelle des Bundes genauer zu regeln und eine zusätzliche externe Meldestelle gemäß § 23 Absatz 1 HinSchG zu bestimmen. Darüber hinaus ermöglicht die Verordnungsermächtigung gemäß § 41 HinSchG Anpassungen dieser Vorgaben basierend auf den Erfahrungen, die in den Meldestellen gesammelt wurden.
Die Einführung dieser Verordnung leistet einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Im Bereich der Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) und Verstöße gegen den EU Digital Markets Act (DMA) ist das Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zuständig. Im Hinblick auf Verstöße, die ihren Aufsichtsbereich betreffen (z. B. Banken, Finanzdienstleister, private Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Wertpapierhandel), ist die BaFin als externe Meldestelle verantwortlich. Hinweise auf andere Verstöße werden vom Bundesamt für Justiz entgegen genommen. Die Whistleblower haben das Recht, sich jederzeit unabhängig von einer internen Meldung an die externe Meldestelle des Bundes zu wenden, um eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen.

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whistleblower
Date Published: 2023-07-07
Regulatory Framework: Whistleblower Directive
Regulatory Type: draft

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