Der BVI und die DK äußern gemeinsam ihre Standpunkte zum vorgeschlagenen CMDI-Paket der Europäischen Kommission. Dieser Vorschlag betrifft Änderungen an der Richtlinie 2014/49/EU (Einlagensicherungsrichtlinie, DGSD) hinsichtlich des Geltungsbereichs des Einlagenschutzes.
Die DK und dessen Mitgliedsverbände betreiben die Pflicht-Einlagensicherungssysteme bzw. institutionelle Schutzsysteme der drei deutschen Bankensäulen. BVI-Mitglieder hingegen sind Vermögensverwalter, die Kollektivanlagevehikel verwalten, aber weder Einlagendienste anbieten noch rechtliche Ansprüche gegen ein Einlagensicherungssystem geltend machen können. Trotzdem könnte die Erweiterung des Schutzbereichs für Kundengeldereinlagen durch den neuen Vorschlag das Geschäftsmodell von CIUs beeinflussen.
Die wichtigsten Anmerkungen der Verbände sind:
– Definition von „Kundengeldereinlagen“: Der Entwurf dieser Definition muss angepasst werden, da er zu weit gefasst ist und auf Gebrauchsfälle beschränkt werden sollte, die zuvor von der EBA und der Kommission geprüft wurden.
– Vermögensverwaltungsgesellschaften: Die bestehende Definition würde die Haupttätigkeit dieser Gesellschaften (Verwaltung von CIUs) und deren Einlagen bei Kreditinstituten in die neue Definition einbeziehen. Dies dürfte ein redaktioneller Fehler sein.
– Widersprüchlichkeiten im DGSD: Einlagen von Kollektivanlagevehikeln sollten weiterhin nicht abgedeckt sein. Ihre Einbeziehung in die neue Definition wäre ein unauflösbarer Widerspruch.
– Praktische Auswirkungen: Die Einbeziehung der Einlagen von CIUs hätte erhebliche finanzielle Auswirkungen. Das Gesamtvolumen der in Europa aufgelegten Investmentfonds beläuft sich auf ca. 10 Billionen Euro. Mit einem durchschnittlichen Bargeldanteil von etwa 5 Prozent müssten nach deutschem Recht zusätzlich rund 500 Milliarden Euro für Einlagen von CIUs gesetzlich abgesichert werden.
– Administrative Herausforderungen: Die Einbeziehung von CIUs würde zu erheblichen administrativen Aufwänden führen, da eine große Anzahl von Anlegern in kurzer Zeit mit sehr kleinen Beiträgen entschädigt werden müsste.
Laut Beispielrechnung in dem Papier (CHART 1: Example of calculation) müsste bei Investmentfonds in Deutschland allein aufgrund der gehaltenen Liquidität eine zusätzliche Einlagensumme von rund 32 Milliarden Euro abgesichert werden. Am Beispiel eines aktiv verwalteten Publikumsfonds wird gezeigt, dass im Falle einer Bankeninsolvenz rund 1,2 Millionen Anleger mit sehr kleinen Einlagen unter 400 Euro innerhalb von 7 Tagen entschädigt werden müssten. Dies wäre mit erheblichen operativen Schwierigkeiten verbunden.
Der BVI und die DK warnen daher davor, Investmentfonds ohne vorherige Folgenabschätzung in die Einlagensicherung einzubeziehen. Stattdessen sollte die Definition auf die von der EU-Kommission geprüften Anwendungsfälle beschränkt bleiben.