Die BaFin hat eine neue Allgemeinverfügung nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 77 Abs. 1 lit. a),
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Die BaFin hat eine neue Allgemeinverfügung nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 77 Abs. 1 lit. a), 78 Abs. 1 lit. b) der EU Kapitaladäquanzverordnung (CRR) und Art. 32 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 veröffentlicht. Sie „regelt, inwiefern neu begebene Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken mit ihrer Erlaubnis als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden können. In der ab 1. Januar 2023 ...