Der BAI hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes veröffentlicht.
Die Stellungnahme enthält detaillierte Anmerkungen zu ausgewählten Artikeln des geplanten Gesetzes. Hier sind einige der hervorgehobenen Punkte:
– Änderung des § 26 InvStG: Es wird vorgeschlagen, EEG-Anlagen als zulässige Erwerbsgegenstände für Spezial-Investmentfonds aufzunehmen. Hierbei wird empfohlen, die Definition technologieoffen zu gestalten, um die Finanzierung verschiedener Verfahren zu ermöglichen.
– Definition der Infrastruktur-Zweckgesellschaften für steuerliche Zwecke: Hier wird vorgeschlagen, eine eigenständige Definition für Infrastruktur-Zweckgesellschaften einzuführen, basierend auf der Definition der Infrastruktur-Projektgesellschaft in § 1 Abs. 19 Nr. 23a KAGB.
– Folgeänderung für Infrastruktur-Projektgesellschaften: Es wird eine Anpassung vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass spezifische Begünstigungen für Infrastruktur-Zweckgesellschaften gelten, ohne die bestehenden Regelungen für Infrastruktur-Projektgesellschaften zu ändern.
– Anpassungen bei Beteiligungshöhen: Es wird vorgeschlagen, die Begrenzungen für Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften flexibler zu gestalten, um den Investitionsbedarf in Infrastrukturprojekte besser abdecken zu können.
– Klarstellung zur aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung bei Beteiligungen an Infrastruktur-Zweckgesellschaften: Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird eine Klarstellung empfohlen, dass bestimmte Beteiligungen nicht als schädliche aktive unternehmerische Bewirtschaftung gelten.
– Umfang der sonstigen inländischen Einkünfte: Vorschläge zur Auflösung von Widersprüchen zwischen verschiedenen Gesetzesteilen und zur Schaffung einer einheitlichen Regelung für die Besteuerung von Erträgen aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften.
– Teilfreistellung bei Infrastruktur-Fonds: Es wird empfohlen, eine gesonderte Kategorie für Infrastruktur-Fonds einzuführen und eine Teilfreistellung für diese Fonds zu schaffen, um ihnen eine vergleichbare steuerliche Behandlung wie anderen Fondsarten zu ermöglichen.
– Steuerbefreiung bei Investmentfonds (nach Kapitel 2 des InvStG) für steuerbegünstigte Anleger: Vorschläge zur Anpassung der Steuerbefreiung für steuerbegünstigte Anleger bei Kapitel-2 Fonds, um eine Gleichstellung mit Direktanlagen sicherzustellen.
Der BAI betont in seiner Stellungnahme die Notwendigkeit, die steuerliche Rahmenbedingungen für alternative Investments im Kontext des Wachstumschancengesetzes anzupassen, um die Transformation des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu unterstützen und das Investitionspotenzial institutioneller Investoren optimal zu nutzen.