Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) veröffentlicht ein Positionspapier mit dem Titel „AGB-Anpassungen in Bankverträgen massengeschäftstauglich und kundengerecht gestalten“ zum BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Unwirksamkeit von AGB-Anpassungen per Zustimmungsfiktion.
Das Urteil erklärt die in der Kreditwirtschaft übliche Praxis, Allgemeine Geschäftsbedingungen durch eine „fiktive Zustimmung“ anzupassen, für unwirksam. Laut DK, hat dies sowohl für die Banken als auch für die Kunden zu Rechtsunsicherheit geführt und es den Banken erschwert, notwendige Änderungen an ihren Verträgen vorzunehmen.
Die DK argumentiert, dass die Situation ein Handeln des Gesetzgebers erfordert, um Rechtssicherheit zu schaffen und Rahmenbedingungen für Anpassungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bankverträgen im Wege der Zustimmungsfiktion festzulegen, die für das Massengeschäft geeignet und für die Kunden angemessen sind. Gemäß DK, sollte die Lösung sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer gelten und kann in Form folgender Ergänzung des § 675g BGB erfolgen:
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###### „In § 675g BGB ist folgender neuer Absatz 3 einzufügen:
###### „¹Eine Vereinbarung im Sinne des § 675g Abs. 2 S. 1 stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 dar, sofern sie den Anforderungen des § 308 Nr. 5 genügt und das Vertragsverhältnis durch die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erheblich umgestaltet werden kann. ²Die erstmalige Einführung eines Entgelts bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers.“ “
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„Dieser Vorschlag enthält die vom BGH geforderten Einschränkungen des Anwendungsbereichs. Er berücksichtigt damit die Verbraucherschutzinteressen und ist geeignet, der Kreditwirtschaft in Deutschland eine
gesetzliche Grundlage zu geben, um einen rechtssicheren und massengeschäftstauglichen AGB-Änderungsmechanismus zu gestalten.“