Die BaFin veröffentlicht die diesjährige Version des Musterantrags “A23 KI Musterantrag § 16j Abs 2 FinDAG“ zur Berücksichtigung der Abzugsposten nach § 16j Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) bei der Ermittlung der Umlage der Kosten für die BaFin im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sowie Bestätigung der Beträge der Abzugsposten durch den Wirtschaftsprüfer, den vereidigten Buchprüfer oder die Buchprüfungsgesellschaft für den Bereich „Kreditinstitute“ (mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken).
Die diesjährige Ausgabe des Musterantrags “A23 sonst WPDU Musterantrag § 16j Abs 2 FinDAG“ wurde von der BaFin gleichzeitig publiziert. Der Antrag beinhaltet eine Vorlage zur Berücksichtigung der Abzugsposten nach § 16j Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) bei der Ermittlung der Umlage der Kosten für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sowie Bestätigung der Beträge der Abzugsposten durch den Wirtschaftsprüfer, den vereidigten Buchprüfer oder die Buchprüfungsgesellschaft für den Bereich „übrige Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ i. S. d. § 16j Abs. 1 Nr. 3 FinDAG.
„Gemäß § 16j Abs. 2 FinDAG kann der Umlagepflichtige bei der Ermittlung der Umlage der BaFin-Kosten für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel bei der Ermittlung des umlagerelevanten Bemessungsvolumens den Abzug bestimmter Erträge von dem Provisionsergebnis beantragen.
Die Abzugsposten sind dabei von der BaFin nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Provisionsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige die Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres beantragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt. Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachzuweisen.“
Gemäß der BaFin, gibt es keine gesetzliche Regelung für die Form des Antrags, es handelt sich lediglich um eine Empfehlung, die die Bearbeitung der Anträge erleichtern soll.