Das BMF hat ein Schreiben bezüglich der Änderungen und der Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht.
Die MV, die auf der gesetzlichen Grundlage des § 93a der AO beruht, regelt die Pflicht bestimmter öffentlicher Stellen, wie anderer Finanzbehörden und Gerichte, den Finanzbehörden spezielle Mitteilungen zu machen, um die Besteuerung sicherzustellen. Dabei sind Steuerpflichtige über die Mitteilungen zu informieren.
Ab dem 1. Februar 2025 werden umfassende Änderungen der MV wirksam. Ein zentraler Punkt der Neuerungen ist die Anforderung, dass alle Mitteilungen nach der MV künftig in elektronischer Form an die Finanzbehörden zu übermitteln sind. Dies stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung der Kommunikation mit den Finanzbehörden dar.
Zudem wird klargestellt, dass die Organe der Rechtspflege eindeutig in den Kreis der mitteilungspflichtigen Stellen aufgenommen werden. Dies beinhaltet, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften in der Zukunft auch Zahlungen an Berufsbetreuer, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer übermitteln müssen.
Das BMF äußert sich im Detail zu den folgenden Punkten:
– Zweck der Verordnung: Die MV dient der Sicherstellung einer umfassenden und rechtzeitigen Informationsweitergabe zur Sicherung der Besteuerung.
– Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV): Hier werden die Stellen definiert, die zur Mitteilung an die Finanzbehörden verpflichtet sind.
– Ausnahmen von der Mitteilungspflicht: Bestimmte Stellen oder Umstände können von der Mitteilungspflicht ausgenommen sein.
– Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV: Diese Paragraphen regeln spezifische Mitteilungspflichten und -verfahren.
– Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 MV: Hier werden die Prozesse und Verfahren für die Mitteilungen nach den genannten Paragraphen dargelegt.
– Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV: Dies betrifft spezielle elektronische Mitteilungen des BfJ.
– Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen: Hier geht es um Mitteilungen, die im Kontext von Leistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs stehen.
– Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen: Dies betrifft Mitteilungen im Zusammenhang mit Hilfsleistungen aufgrund der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021.
