Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht eine Aktualisierung seines Schreibens zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 erforderlich wurde.
Die Rn. 248 wurde angepasst und besagt nun, dass der Intermediär, der die individuellen Angaben des Nutzers einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung meldet, den Nutzer über die Übermittlung seiner Daten an das Bundeszentralamt für Steuern informieren muss und lautet wie folgt:
“Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO).“